Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten
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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012
Anzahl an Fachleuten ausgestattet sein, weil sie sonst im Einzelfall handlungs- und beschlussunfähig werden könnte. Bei zehn Mitgliedern kann im Extremfall die Hälfte in den Ausstand treten, damit noch ein Ausschuss18 zur Begutachtung gebildet werden kann. Ein solches Szenario ist in den kleinräumigen schweizerischen Verhältnissen nicht unrealistisch. Abweichend von den ursprünglichen Überlegungen wird deshalb vorgeschlagen, zehn Mitglieder einzusetzen.
Artikel 3 Absatz 2
Die Fachkommission soll rein medizinisch-wissenschaftlich ausgerichtet sein.19 Die Mitglieder müssen deshalb im forensisch-psychiatrischen oder im therapeutischen Bereich über die erforderlichen Kompetenzen verfügen oder in Wissenschaft und Forschung tätig sein. Die Kompetenzen können entweder in langjähriger Erfahrung oder in speziellen Studiengängen erworben worden sein. Diese Ausbildungen sind relativ neu und werden erst seit wenigen Jahren angeboten.
Artikel 3 Absatz 3
Da in der Schweiz solche Fachleute nur in beschränkter Zahl zur Verfügung stehen, sollen auch anerkannte ausländische Expertinnen und Experten in die Fachkommission gewählt werden können.
Artikel 4 Wahl
Die Mitglieder und das Präsidium der Fachkommission werden vom Bundesrat auf Antrag des EJPD gewählt (Art. 4 Abs. 1). Bei der Wahl muss der Bundesrat nicht nur die Ausgewogenheit der vertretenen fachlichen Kompetenzen, sondern auch die Vorgaben von Artikel 57e Absatz 2 RVOG bzw. Artikel 8c und 8cbisRVOV beachten, wonach unter anderem die Geschlechterverteilung und die Landessprachen zu berücksichtigen sind.
Die Amtszeitbeschränkung ist in hochspezialisierten Kommissionen nicht unproblematisch. Nach Artikel 8i RVOV ist die reguläre Amtsdauer auf 12 Jahre beschränkt; der Bundesrat kann in begründeten Einzelfällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern. Diese Zeitdauer sollte ausreichen, um genügend Nachwuchs an qualifizierten Fachleuten sicher zu stellen.
Die Kantone können dem EJPD Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
5.3. 3. Abschnitt: Organisation und Arbeitsweise
Im 3. Abschnitt sind wesentliche allgemeine Regeln für die verschiedenen Organe der Fachkommission und deren Organisation festgelegt. Zudem wird die Arbeit der Ausschüsse in den wichtigsten Grundzügen geregelt.
18 Vgl. Art. 7.
19 Botschaft Umsetzung, 906.