Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/111: Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter · 15 Seiten
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Verordnung über die Eidgenössische Fachkommission zur Beurteilung der Behandelbarkeit lebenslänglich verwahrter Straftäter AS 2012
Abschluss von Erhebungen im Berichtsverfahren. Ergeben sich Patt-Situationen, hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid (Absatz 3).
Im Bericht geht es darum, die im Ausschuss vertretenen Meinungen zu Handen der in der Sache entscheidenden Strafvollzugsbehörde umfassend und transparent darzulegen.27 Bei der Verabschiedung von diesen Berichten muss deshalb jedes Mitglied des Ausschusses seine Meinung zum konkreten Fall abgeben. Eine Meinungsäusserung kann auch in einer Stimmenthaltung bestehen, welche jedoch im Bericht offenzulegen und zu begründen ist. Eine Regelung für Patt-Situationen ist nicht notwendig.
Angesichts der Bedeutsamkeit der Aufgabe des Ausschusses ist die Anwesenheit der Mitglieder bei der Beratung und Verabschiedung eines Berichts grundsätzlich vorzuziehen. Damit ist nicht zwingend eine persönliche Anwesenheit verlangt; eine Diskussion und Beschlussfassung mittels einer Video- oder Telefonkonferenz ist denkbar. Zirkularbeschlüsse sollten in der Ausschusstätigkeit jedoch nur ausnahmsweise angeordnet werden.
Artikel 10 Bericht
Der Bericht bildet die Grundlage für den Entscheid der zuständigen Strafvollzugsbehörde. Er muss deshalb möglichst umfassend und transparent sämtliche im Ausschuss vertretenen Meinungen wiedergeben. So ist sichergestellt, dass sich die entscheidende Behörde ein zuverlässiges Bild über die medizinischen bzw. therapeutischen Rahmenbedingungen machen kann.
Der Bericht sollte rasch erstellt werden, ungefähr innerhalb von sechs Monaten, und ist an die zuständige Strafvollzugsbehörde zu überweisen. Diese Zeit ist ausreichend, wenn aufgrund der Akten entschieden werden kann. Wenn aber beispielsweise umfangreiche Abklärungen nötig sind oder personelle Gründe (insbesondere Ausstandsgründe) vorliegen, kann die Erstellung des Berichtes länger dauern.
Der Betroffene und die für den Entscheid zuständige Behörde müssen wissen, wer am Bericht mitgewirkt hat, weshalb nicht nur die Ausschussmitglieder, sondern sämtliche inhaltlich mitwirkenden Personen aufzuführen sind. Falls der betroffene Täter um Anhörung ersucht hat, ist dies im Bericht ebenfalls auszuweisen.
Das Stimmenverhältnis ist in jedem Fall anzugeben. Wird der Bericht nicht einstimmig verabschiedet, so werden sämtliche unterschiedlichen Standpunkte – inklusive allfälliger Stimmenthaltungen – mit Begründung aufgeführt.
Um die "unité de doctrine" in der Fachkommission sicherzustellen, müssen die von den Ausschüssen verfassten Berichte sämtlichen Kommissionsmitgliedern zugänglich sein. Wie dieser interne Zugang realisiert wird, ist im Reglement28 festzulegen.
27 Vgl. dazu auch Art. 10.
28 Art. 5.