Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten

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1 Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz

ABl. Amtsblatt

Art. Artikel

AS Amtliche Sammlung des Bundesrechts

BBl. Bundesblatt

BFS Bundesamt für Statistik

BStatG Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (SR 431.01)

BURV Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister vom 30. Juni 1993

(SR 431.903)

EG Europäische Gemeinschaft

EU Europäische Union

EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

f. folgende (Seite)

lit. litera (= Buchstabe)

Nr. Nummer

Rz. Randziffer

SR Systematische Rechtssammlung

UIDV Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 26. Januar

2011 (SR 431.031)

vgl. vergleiche

2 Ausgangslage

Die Statistikerhebungsverordnung bedarf aus zwei Gründen einer (partiellen) Revision: Einerseits erfordert eine neuere EU-Verordnung, welche im Rahmen der Bilateralen Abkommen für die Schweiz verbindlich geworden ist, gewisse Anpassungen des nationalen Rechts auf dem Gebiet der Bundesstatistik; anderseits ist der Bundesrat vom Gesetzgeber beauftragt worden, die Einzelheiten statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verordnungsweg zu regeln.

2.1 Europäische Statistik

Mit Beschluss Nr. 2/2010 des Statistikausschusses EU/CH vom 1. Oktober 2010 sind dem Anhang A des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Statistikabkommen) neue EU-Verordnungen angefügt worden. Dazu gehört u.a. die „Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaft1“, welche gewisse Anpassungen der Statistikerhebungsverordnung erforderlich macht. Diese Anpassungen hat die Schweiz bis am 31. Dezember 2012 vorzunehmen. Die vorliegenden Änderungen der Statistikerhebungsverordnung sollen am 1. Oktober 2013 in Kraft treten. Damit wird für die europarechtlich motivierten Revisionsbestimmungen die Frist zwar überschritten, aber für die Zusammenarbeit mit Eurostat ergeben sich daraus keine praktischen Probleme, weil die Bestim-

1 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.