Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten
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(z.B. die Zuordnung der Anzahl Bewohner oder Beschäftigter zu einem bestimmten räumlichen Perimeter zwecks Bildung eines Lärmbelastungskatasters, d.h. zur Ermittlung der Anzahl Personen, die von gewissen Lärmimmissionen betroffen sind). Drittens wird im Sinne einer Fokussierung auf die datenschutzrechtliche Kernproblematik nur die Verbindung von Einzeldaten aus verschiedenen Datenquellen als Datenverknüpfung betrachtet. Zur Vornahme einer Datenverknüpfung sind also zwei unterschiedliche Datenquellen (mit Einzeldaten über dieselbe Person, dieselbe Einheit oder denselben Gegenstand) erforderlich. Als Datenquellen gelten namentlich statistische Einzelerhebungen (z.B. mittels Fragebögen); Datenregister und im Rahmen der administrativen Tätigkeit von Behörden anfallende Verwaltungsdaten, aus denen Daten für statistische Zwecke extrahiert werden sowie Messdaten. Die Aufzählung der Datenquellen ist nicht abschliessend, da die Vielfalt der sich weiterentwickelnden Praxis von der Statistikerhebungsverordnung weder vorhergesehen werden kann noch festgeschrieben werden soll. Für die Unterscheidung verschiedener Datenquellen kann auch der Erhebungszeitpunkt ein relevantes Kriterium sein, z.B. bei zu unterschiedlichen Zeitpunkten durchgeführten Erhebungen, nicht aber bei kurzperiodischen Erhebungen oder Panelerhebungen, welche als funktionelle Einheit auftreten.
3.11 Art. 13i Grundsätze
Art. 13i statuiert elementare Grundsätze der Datenverknüpfung. Abs. 1 stellt klar, dass Datenverknüpfungen dazu dienen, bereits vorhandene bzw. verfügbare Daten effizient zu nutzen, um für die Erhebungsorgane und die Befragten zeit- und kostenaufwändige Erhebungen zu vermeiden. Datenverknüpfungen stehen somit im Dienste einer effizienten Datenbeschaffung, wie sie der Gesetzgeber in Art. 4 Abs. 1 BStatG vorschreibt, wonach auf besondere Erhebungen zu verzichten ist, wenn die erforderlichen Daten bereits anderweitig verfügbar sind.
In Abs. 2 wird in Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips24 klargestellt, dass Datenverknüpfungen nur vorgenommen werden, wenn sie für die Ausführung statistischer Arbeiten geeignet und notwendig sind. Es dürfen insbesondere keine Datenverknüpfungen auf Vorrat erfolgen, sondern sie müssen immer der Bearbeitung einer konkreten statistischen Aufgabenstellung dienen z.B. zur Überprüfung einer Bundesaufgabe, zur Lösung einer Forschungsfrage oder zur Bewältigung einer Planungsaufgabe (vgl. Art. 3 Abs. 2 BStatG).
3.12 Art. 13j Voraussetzungen
Eine elementare Voraussetzung für die Vornahme von Datenverknüpfungen besteht darin, dass die Daten verknüpfbar sind, d.h. dass sie die für statistische Arbeiten – mit Blick auf den konkreten Verwendungszweck der Verknüpfungsergebnisse – erforderliche Eignung und Qualität aufweisen. Die Daten müssen also soweit aufbereitet sein, dass die konkrete statistische Zielsetzung mit dem vorhandenen Datenmaterial realistischerweise erreicht werden kann. Zu einer guten Vorbereitung von Datenverknüpfungen gehört allenfalls auch die Durchführung von Verknüpfungstests.
Gestützt auf Art. 14a BStatG kann das BFS Daten zur Erfüllung seiner statistischen Aufgaben verknüpfen. Zu den statistischen Aufgaben des BFS gehört sowohl die Verknüpfung eigener Daten untereinander, also von Daten, die seiner eigenen Datenherrschaft unterstehen, als auch die Verknüpfung eigener Daten mit Daten Dritter (Drittdaten). Zu den Drittdaten gehören einerseits Daten, die z.B. andere Bundesämter im Rahmen des BStatG und der Statistikerhebungsverordnung (vgl. Anhang der Verordnung) erheben, anderseits aber auch Daten, die z.B. Behörden oder Forscher ausserhalb des BStatG erhoben haben (Fremddaten) und mit Daten des BFS verknüpfen möchten (vgl. Art. 19 Abs. 1 und 3 BStatG). Solche Datenverknüpfungen kann das BFS gemäss Art. 13k im Auftrage Dritter vornehmen. Dagegen verknüpft das BFS keine Drittdaten untereinander, die nicht im Rahmen des BStatG erhoben worden sind, da solche Verknüpfungen nicht mehr zu seinen statistischen Aufgaben gehö-
24 Vgl. auch Art. 4 Abs. 2 DSG.