Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten
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mungen der EU-Verordnung für die Schweiz bereits gelten und die Statistikerhebungsverordnung die europarechtlichen Vorgaben lediglich noch nachvollzieht.
Seit Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 gelten alle Verweisungen auf diese Verordnung als Verweisungen auf die neue Verordnung (EG) Nr. 223/20092, was namentlich für die „Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken – Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke3“, von Bedeutung ist.
2.2 Datenverknüpfungen
a. Ausgangslage
Die im Rahmen des Registerharmonisierungsgesetzes eingeführte neue Bestimmung in Art. 14a BStatG hat eine ausdrückliche, formellgesetzliche Grundlage für die Vornahme statistischer Datenverknüpfungen geschaffen. Der Gesetzgeber hat darin den Bundesrat beauftragt, die Einzelheiten für die Vornahme statistischer Datenverknüpfungen auf dem Verordnungsweg zu regeln. Dieser Auftrag wird mit der vorliegenden Revision der Statistikerhebungsverordnung erfüllt.
b. Funktion der Datenverknüpfung
Die Verknüpfung von Daten in der Statistikproduktion dient insbesondere der Vermeidung von Doppelspurigkeiten bei der Datenerhebung, der Entlastung von Befragten und Erhebungsorganen sowie der Realisierung kosten- und zeitsparender Synergien. Gemäss Art. 4 BStatG sind statistische Daten möglichst ohne Durchführung von Direkterhebungen durch die Nutzung bestehender Register sowie anderweitig vorhandener Administrativdaten zu beschaffen. Regelungsgegenstand der vorliegenden Verordnung bilden Verknüpfungen im Rahmen der statistischen Tätigkeiten, wie sie im BStatG, in der Statistikerhebungsverordnung und im zugehörigen Anhang aufgeführt und geregelt sind. Ausgenommen sind dementsprechend Datenverknüpfungen zu administrativen Zwecken sowie Verknüpfungen von Daten untereinander, die ausserhalb des BStatG erhoben werden oder worden sind. Gemäss Botschaft zum BStatG4 schliesst das Statistikgeheimnis die Verwendung oder Bekanntgabe von Daten “für Verwaltungs-, Kontroll-, fiskalische oder Aufsichtshandlungen, die auf einzelne Personen, Unternehmungen oder Betriebe Bezug nehmen, vollständig aus“. Statistische Daten dürfen also auf keinen Fall für einen administrativen Zweck im Sinne von behördlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen verwendet werden5. Dies muss auch für Datenverknüpfungen bzw. für verknüpfte Daten gelten.
Datenverknüpfungen sind datenschutzrechtlich heikel, weil sie meist ohne Wissen und Zustimmung der betroffenen Personen vorgenommen werden und damit das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen unterlaufen. Im Zentrum der Problematik liegt die Verknüpfung von Einzeldaten, insbesondere wenn besonders schützenwerte Daten betroffen sind oder Persönlichkeitsprofile entstehen können. Unproblematisch ist dagegen die Verknüpfung aggregierter Daten, die keine Rückschlüsse auf Personen oder einzelne Beobachtungseinheiten zulassen.
2 Vgl. Art. 28(2) der Verordnung (EG) Nr. 223/2009.
3 ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.
4 BBl. 1992 I 398 f.
5 Vgl. auch Art. 4 Abs. 4 des (früheren) Bundesgesetzes über die eidgenössische Volkszählung (AS 1999, 917), wonach die VZ-Daten "nicht als Grundlage für Verfügungen und Massnahmen zum Nachteil der betroffenen Personen verwendet werden" durften.