Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten
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3.14 Art. 13l Weitergabe verknüpfter Daten
Gemäss Art. 19 Abs. 2 BStatG kann das BFS für nicht personenbezogene, d.h. statistische Zwecke Daten an Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie an Dritte weitergeben. Dies gilt auch für die nach Art. 14a BStatG verknüpften Daten. Dementsprechend stellt Art. 13l klar, dass auch verknüpfte Daten unter den Voraussetzungen von Art. 9 der Statistikerhebungsverordnung zu statistischen Zwecken an Forschungs- und Statistikstellen des Bundes sowie an Dritte weitergegeben werden dürfen.
3.15 Art. 13m Vernichtung verknüpfter Daten
Im Interesse des Datenschutzes sind verknüpfte Daten nach Abschluss der Auswertungsarbeiten zu vernichten, wenn sie Persönlichkeitsprofile oder besonders schützenswerte Daten enthalten. Die übrigen verknüpften Daten können für statistische Arbeiten weiterverwendet werden. Darin liegt ein wesentlicher Nutzen von Datenverknüpfungen, da auf diese Weise die Ausgangsdaten nicht erneut verknüpft werden müssen, was einen relevanten Effizienzgewinn und Kostenvorteil darstellt. Dadurch kann auch der Erhebungsaufwand für Behörden und Private vermindert werden.
3.16 Art. 13n Kennzeichnung von Datenverknüpfungen
Aus Gründen der Transparenz werden jene Statistiken, die Datenverknüpfungen vornehmen, im Anhang der Statistikerhebungsverordnung als solche deklariert. Diese Angabe ist ohne Weiteres möglich, wenn im Moment der Datenerhebung die vorzunehmenden Verknüpfungen bereits bekannt sind. Falls das Bedürfnis für eine Datenverknüpfung bei der Erhebung der Daten noch nicht bekannt war, sondern sich erst nachträglich manifestiert hat, wird die Datenverknüpfung, sofern sie in Zukunft wiederum vorgenommen werden soll, bei der nächsten Revision der Verordnung in den Anhang aufgenommen. Da die Statistikerhebungsverordnung alljährlich revidiert wird, ist diese Anpassung des Anhangs ohne massgebliche zeitliche Verzögerung möglich. Nicht in den Anhang aufgenommen werden dagegen Verknüpfungen, die nur ad hoc für Einzelfälle (z.B. für ein konkretes Forschungsprojekt, für eine Einzelanalyse oder zu Testzwecken) vorgenommen werden. Insgesamt wird auf diese Weise eine hinreichende Transparenz über statistische Datenverknüpfungen geschaffen.
3.17 Art. 14 Vollzug
Weitere Einzelheiten zu den Datenverknüpfungen werden in einer Departementsverordnung des EDI sowie in einem daran anknüpfenden Datenbearbeitungsreglement des BFS geregelt. In der Departementsverordnung sollen insbesondere die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit sowie an die kantonalen und kommunalen Statistikstellen, welche Daten verknüpfen möchten, die Organisation und der Ablauf der Verknüpfungen sowie die organisatorischen und technischen Einzelheiten des Beizugs Dritter in den Verknüpfungsprozess geregelt werden. Die konkreten Abläufe werden im Bearbeitungsreglement präzisiert. Dieses Vorgehen erlaubt es, einerseits die erforderliche operationelle Flexibilität bei den praktischen Abläufen zu gewährleisten und anderseits, die nötige Rechtssicherheit zu wahren. Das Bearbeitungsreglement ist flexibel genug, um die im Rahmen der Datenverknüpfungspraxis erworbenen Erkenntnisse und Erfahrungen umgehend in den Datenverknüpfungsprozess zu integrieren, während die Departementsverordnung sicherstellt, dass die wesentlichen Parameter der Datenverknüpfung nur aus guten Gründen und nach hinreichender Analyse modifiziert werden.
3.18 Erhebungen, welche von der Verknüpfung betroffen sind
a) Gewisse Statistiken sind im Anhang zur Erhebungsverordnung besonders zu kennzeichnen.
─ Gemäss Art. 8a Abs. 4 gilt dies für Statistiken, die Entwicklungen über einen Zeitraum un-
tersuchen (namentlich Zeitreihen- und Verlaufsstatistiken), für welche Einzeldaten länger