Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht

mehr auf, als im Zusammenhang mit der eingeleiteten Teilrevision des BStatG die Statistikerhebungsverordnung ohnehin einer Totalrevision unterzogen werden wird11. Diese Totalrevision wird es erlauben, die Verordnung neu zu gliedern und voraussichtlich die Organisationsverordnung zu integrieren.

3.2 Ingress

Im Ingress der Verordnung wird neu auf Art. 14a Abs. 1, 16 Abs. 2 und 25 Abs. 1 BStatG als weitere gesetzliche Grundlagen für die Statistikerhebungsverordnung verwiesen. Die erstgenannte Bestimmung ist aufgrund der Revision des BStatG im Rahmen der Registerharmonisierung12 nachzutragen. Die letztgenannten Bestimmungen waren aufgrund eines Versehens bisher im Ingress nicht erwähnt worden, was nun korrigiert wird.

3.3 Art. 1 Abs. 1 Zweck und Geltungsbereich

Durch die Aufnahme von Bestimmungen über Datenverknüpfungen (gestützt auf Art. 14a Abs. 1 BStatG) sowie die präzisere Regelung der Datenbearbeitung in Art. 8a ist der Zweck der Statistikerhebungsverordnung nicht mehr auf die Durchführung von Erhebungen (z.B. mittels Fragebogen) im klassischen Sinn beschränkt, sondern erfasst nun auch die Erstellung von Statistiken mittels der Verknüpfung und Weiterbearbeitung bereits vorhandener Daten. Diese Zweckerweiterung ist der Klarheit halber in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung zu erwähnen. Wie im Datenschutzgesetz13 wird der Begriff der „Bearbeitung“ in einem weiten Sinn verwendet, damit nicht alle einzelnen Bearbeitungsschritte (z.B. Vervollständigung, Kontrolle, Aufbereitung, Plausibilisierung und Verknüpfung von Daten) erwähnt werden müssen. Es besteht die Absicht, im Rahmen einer späteren Totalrevision der Statistikerhebungsverordnung dann auch deren Titel neu zu fassen14.

3.4 Art. 3a Statistische Grundsätze und Standards

Die für die Schweiz verbindliche Verordnung (EG) Nr. 223/2009 statuiert in Art. 2 allgemeine statistische Grundsätze (z.B. die fachliche Unabhängigkeit, die Unparteilichkeit und die Objektivität) und definiert diese Begriffe. Diese Grundsätze werden von der EU in einem Verhaltenskodex für europäische Statistiken zusätzlich konkretisiert. Dabei sollen auch internationale Empfehlungen und vorbildliche Verfahren („best practice“) berücksichtigt werden.

Da diese Grundsätze im BStatG nicht oder nicht hinreichend klar zum Ausdruck gelangen, werden sie in der Statistikerhebungsverordnung erwähnt, damit sie auch im nationalen Recht verankert sind. Im Rahmen der Teilrevision des BStatG wird dann eine entsprechende Bestimmung ins Gesetz aufzunehmen sein.

Vor diesem Hintergrund wird in Abs. 1 auf die anerkannten Grundsätze der Statistik verwiesen, welche bei statistischen Arbeiten zu beachten sind. Als anerkannt gelten die nach nationalem oder internationalem Recht verbindlichen Grundregeln statistischen Arbeitens (z.B. fachliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität). Zusätzlich sollen nach Abs. 2 im Sinne eines „best practice“-Leitbildes die Standards vorbildlicher Verfahren bei der Durchführung statistischer Arbeiten berücksichtigt werden, namentlich im Bereiche der Datensicherheit und des Datenschutzes, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Statistik zu stärken. Dies ist angesichts der Zunahme von Datenverknüpfungen für die Entwicklung der Statistik von zentraler Bedeutung, insbesondere bei Statistikstellen, die Verwaltungsbehörden nahe stehen.

11 Gemäss Ziff. 157 GTR soll in diesem Fall eine Teilrevision vorgenommen werden.

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraftseit 1. Nov. 2006 (SR 431.02).

13 Vgl. Art. 3 lit. e DSG.

14 Vorgesehen ist als neuer Titel „Verordnung über die Statistik des Bundes (Bundesstatistikverordnung, BStatV“).