Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten
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3.5 Art. 3b Zusammenarbeit mit der Europäischen Union
Die Zusammenarbeit mit der EU auf dem Gebiete der Statistik wird immer wichtiger. Dementsprechend sieht Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 223/2009 vor, dass die nationale Koordinationsstelle für Statistik als Kontaktstelle gegenüber Eurostat (EG Kommission) auftritt. Die Mitgliedstaaten haben dazu die erforderlichen Vorkehren zu treffen.
Mit Art. 3b der Statistikerhebungsverordnung wird klargestellt, dass das BFS als zentrale nationale Statistikstelle des Bundes15 auf internationaler Ebene die statistische Zusammenarbeit mit Eurostat koordiniert.
3.6 Art. 4 Zusatzerhebungen für Kantone und Gemeinden
In Art. 4 wird der Titel des italienischen Verordnungstextes an den deutschen und französischen Wortlaut angepasst, indem statt von „di Cantoni e Comuni“ von „per i Cantoni et Comuni“ gesprochen wird. Es handelt sich dabei lediglich um eine formelle Anpassung im Interesse eines sprachlich einheitlichen Verordnungstextes.
3.7 Art. 8a Bearbeitung von Einzeldaten
Die Vornahme von Datenverknüpfungen setzt voraus, dass die zu verknüpfenden Daten noch nicht anonymisiert sind, da sonst eine statistische Verknüpfung praktisch nicht mehr möglich ist16. Im Interesse des Datenschutzes ist es jedoch wünschenswert, dass die zu verknüpfenden Einzeldaten im statistischen Bearbeitungsprozess möglichst frühzeitig pseudonymisiert werden, damit diese Daten für die sie bearbeitenden Personen innerhalb des BFS faktisch anonymisierte Daten darstellen. Die Pseudonymisierung erfolgt regelmässig im Zusammenhang mit der Vernichtung des Erhebungsmaterials gemäss Art. 11, dessen Titel und Inhalt etwas klarer gefasst wird (siehe unten, Ziff. 3.9).
Da die Verknüpfung von Daten lediglich einen konkreten Anwendungsfall der allgemeinen statistischen Bearbeitung17 von Einzeldaten darstellt, wird mit Art. 8a eine neue, allgemeine Bestimmung in die Statistikerhebungsverordnung aufgenommen, welche die Grundsätze der heute vom BFS praktizierten Bearbeitung von Einzeldaten transparent darstellt.
In einer ersten Phase bedürfen erhobene bzw. erfasste Einzeldaten der Bereinigung durch das BFS. Diese Bereinigungsarbeiten beinhalten insbesondere die Vervollständigung allfälliger Datenlücken, die Kontrolle der Daten nach diversen Kriterien (z.B. auf inhaltliche Kohärenz) sowie weitere statistische Aufbereitungsarbeiten. Im Rahmen dieser Datenbereinigungsarbeiten muss das BFS teilweise auf personenidentifizierende Merkmale zurückgreifen können. Personenidentifizierende Merkmale sind Personenbezeichnungen (z. B. Namen und Vornamen) und weitere Hilfsmerkmale (z. B. Wohnadressen, Arbeitsadressen, Adressen von Hauseigentürmern etc.) sowie Identifikatoren, die eine Vervollständigung, eine Kontrolle oder die Aufbereitung erhobener Einzeldaten erlauben.
Nach Abschluss der Bereinigungsphase werden die bereinigten Einzeldaten vom BFS pseudonymisiert und alsdann in pseudonymisierter Form weiterbearbeitet. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass das BFS dem Auftrag des Gesetzgebers, für seine Statistiken möglichst auf vorhandene Daten zurückzugreifen18 und u.a. mittels Datenverknüpfungen19 den Erhebungsaufwand für alle Betroffenen zu beschränken, Folge leistet.
15 Vgl. Art. 10 Abs. 1 BStatG.
16 In Einzelfällen ist es ausnahmsweise möglich, mittels probabilistischer Verfahren anonymisierte Datensätze miteinander zu verknüpfen. Solche Verfahren sind aber sehr aufwändig und kommen für den Normalfall statistischer Datenverknüpfungen weder technisch, administrativ noch finanziell in Betracht. Zudem führen probabilistische Verfahren häufig nicht zu der für die Bundesstatistik erforderlichen Datenqualität.
17 Vgl. Art. 3 lit. e DSG
18 Vgl. Art. 4 Abs. 1 BStatG.