Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten
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In einem dritten Schritt nimmt das BFS die (definitive) Anonymisierung der Daten vor, sobald der Bearbeitungsweck der Einzeldaten es zulässt. Dies entspricht Art. 15 Abs. 3 BStatG, welcher von der traditionellen Datenerhebung durch Fragebogen ausgeht und die Vernichtung des Erhebungsmaterials mit Namen und persönlichen Identifikationsnummern vorsieht, sobald die Bearbeitung der Daten abgeschlossen ist (vgl. Art. 11 Erhebungsverordnung), während anschliessend die erhobenen anonymisierten Daten für statistische Zwecke weiterverwendet und aufbewahrt werden dürfen20. Mit der Einführung von Art. 14a BStatG und der stärkeren Hinwendung der Statistik zu registergestützten Datenerhebungen ist die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 BStatG etwas relativiert worden: Einerseits entfällt die Vernichtung des Erhebungsmaterials (insbesondere von Fragebögen) dort, wo das BFS Daten – ohne Durchführung spezifischer Erhebungen – aus Registern und anderen administrativen Quellen beschafft bzw. erhält. Anderseits sieht Art. 14a BStatG für statistische Datenverknüpfungen die Anonymisierung der verknüpften und nicht der zu verknüpfenden Daten vor, da letztere (nach ihrer Anonymisierung) faktisch gar nicht mehr verknüpft werden können. Im Rahmen der kommenden Revision des BStatG wird die Bestimmung von Art. 15 BStatG neu zu formulieren sein, um diese Zusammenhänge klarer erfassen und der Realität sowie den Bedürfnissen der modernen Statistik des 21. Jahrhunderts besser gerecht zu werden.
Da das Kriterium des Bearbeitungszwecks keine absolute zeitliche Grenze für die (definitive) Anonymisierung der Daten festlegt, sieht Art. 8a Abs. 3 im Interesse des Datenschutzes eine zeitliche Höchstlimite von dreissig Jahren (ab dem Zeitpunkt der Datenerhebung) für die Anonymisierung der Daten vor. Diese Dauer entspricht jener in Art. 7 Abs. 1 BURV und Art. 22 UIDV.
In den Absätzen 2 und 3 werden der Klarheit und der Rechtssicherheit halber die Begriffe der Pseudonymisierung und der Anonymisierung näher umschrieben.
In Absatz 4 wird klargestellt, dass Daten unter Umständen über deren unmittelbaren Bearbeitungszweck hinaus noch längere Zeit in pseudonymisierter (also noch nicht definitiv anonymisierter) Form verfügbar bleiben müssen, damit der Zweck einer Statistik erreicht werden kann. Dies gilt typischerweise für Zeitreihen und Verlaufsstatistiken. Hier kann die Anonymisierung der Daten nicht bereits nach der Bearbeitung der Daten für das erste Zeitintervall der Zeitreihe, sondern erst nach Abschluss der Statistik für die ganze Zeitreihe bzw. den ganzen Verlauf erfolgen, da sonst der Zweck der Statistik, nämlich die statistische Abbildung und Darstellung zeitlicher Verläufe bzw. von Entwicklungen über einen längeren Zeitraum gar nicht erreicht werden könnte. Ausnahmsweise müssen im Interesse der Statistik solche Zeitreihen auch mehr als dreissig Jahre umfassen können, weshalb die zeitliche Grenze von dreissig Jahren für die Anonymisierung der Daten gemäss Art. 8a Abs. 3 in diesen Sonderfällen nicht anwendbar ist. Zeitreihen- und Verlaufsstatistiken werden im Anhang der Erhebungsverordnung als solche gekennzeichnet.
3.8 Art. 9 Abs. 1bis Weitergabe von Einzeldaten
Gemäss Art. 28 Abs. 2 der neuen Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ist die frühere Verordnung (EG) Nr. 322/97 aufgehoben worden, so dass die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 eine neue Rechtsgrundlage erhalten hat. Der bisherige Art. 9 Abs. 1bis der Statistikerhebungsverordnung muss daher angepasst werden:
In lit. a wird neu auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 verwiesen, wobei diese Verweisung in der heute üblichen Kurzform erfolgt21. Diese Verordnung schafft einen Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und die Diffusion europäischer Statistiken. Neben statistischen Grundsätzen und Definitionen regelt sie insbesondere die Organisation
19 Vgl. Art. 14a BStatG.
20 Vgl. Art. 15 Abs. 4 BStatG.
21 Vgl. Rz. 30 ff. des Merkblatts „Verweisung auf EU-Recht im Landesrecht“.