Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten
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Da das Göteborg-Protokoll eine homogene Zeitreihe verlangt, würden allfällige Kürzungen insbesondere bei der Zusatzerhebung zur landwirtschaftlichen Betriebszählung dazu führen, dass die ganze Zeitreihe der Ammoniak-Emissionen der Schweiz neu berechnet werden müsste. Ein solcher Aufwand sollte möglichst vermieden werden. Würden weitere Betriebsparameter in die Zusatzerhebung zur landwirtschaftlichen Betriebszählung des BFS aufgenommen, könnte die Erhebung des BAFU entsprechend gekürzt werden.
4.55 Nr. 186 Thematische Erhebung zum Lebensmittelverzehr und Ernährungsverhal-
ten: Nationale Ernährungserhebung
Die Nationale Ernährungserhebung liefert national repräsentative Daten zum Lebensmittelverzehr, zum Ernährungs- und Bewegungsverhalten sowie zu anthropometrischen Grössen (Körpergrösse, Körpergewicht, Taillen- und Hüftumfang). Insbesondere Lebensmittelverzehrsdaten werden erstmals in der Schweiz auf nationaler Ebene erhoben.
Die Nationale Ernährungserhebung ist bereits im Mehrjahresprogramm Statistik aufgeführt (Nr.14-32-00).
4.56 Nr. 187 Nationale Krebsstatistik
Die nationale Krebsstatistik liefert die Daten zur Beurteilung des Erkrankungsgeschehens von Krebs in der Schweiz. Das BAG führt zu diesem Zweck eine Vollerhebung der Krebserkrankungen bei den Krebsregistern der Kantone sowie dem Schweizerischen Kinderkrebsregister durch. Die Erhebung wird unter Mitwirkung der Stiftung «National Institute of Cancer Epidemiology and Registration» (Nicer) sowie des BFS durchgeführt. Die kantonalen Krebsregister sowie das Schweizerische Kinderkrebsregister erfassen die Krebsmeldungen der Pathologieinstitute, Onkologinnen und Onkologen, behandelnden Ärztinnen und Ärzte, radiologischen Institute sowie Spitäler in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Die Stiftung Nicer führt die Daten periodisch auf nationaler Ebene zusammen und erstellt in Zusammenarbeit mit dem BFS die nationale Krebsstatistik und den Krebsbericht zuhanden des BAG. Weder das BAG noch das BFS erhalten dabei personenbezogene Daten von Patientinnen oder Patienten. Die Kosten der Erhebung und Auswertung werden vom BAG, den Kantonen sowie Privaten getragen. Der Beitrag des Bundes beläuft sich auf rund CHF 1'400'000.- pro Jahr. Die nationale Erhebung zu Krebsepidemiologie ist bereits im statistischen Mehrjahresprogramm aufgeführt (Nr. 14-63-00).
Der Bund hat die nationale Krebsstatistik bis Ende 2007 im Rahmen der Forschungsförderung gestützt auf Artikel 16 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes (SR 420.1) finanziell unterstützt. Im Rahmen der Verabschiedung der Botschaft vom 24. Januar 2007 über die Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2008-2011 (07.012; BFI Botschaft 2008-2011) wurde entschieden, die Federführung für diese Bundesbeiträge ab dem Jahre 2008 dem BAG zu übertragen. Dieses beauftragte die Stiftung Nicer mit der Durchführung der nationalen Krebsstatistik.
Parallel zur dieser Beitragsperiode verabschiedete der Bundesrat am 30. September 2009 die Botschaft zum Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (09.076, PrävG). Mit Artikel 18 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs sollte eine gesetzliche Grundlage für Bundesbeiträge an Nicer geschaffen werden. Das PrävG musste jedoch am 29. September 2012 nach der Ablehnung des Antrags der Einigungskonferenz durch den Ständerat abgeschrieben werden.
Mit der vorliegenden Ergänzung des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung wird die rechtliche Grundlage für die nationale Krebsstatistik im Sinne einer Übergangsregelung geschaffen, bis die definitive Regelung der Krebsregistrierung in Kraft treten wird (die Krebsepidemiologie bildet Gegenstand des Vorentwurfs zum Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen sowie der Motion Altherr 11.3584 «Nationale Strategie der Krebsbekämpfung. Für mehr Chancengleichheit und Effizienz», welche u.a. ein national harmonisiertes Krebsregister fordert und durch die eidgenössischen Räte deutlich angenommen wurde).