Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

des Europäischen Statistischen Systems, die Erstellung europäischer Statistiken und deren Verbreitung sowie die statistische Geheimhaltung.

In lit. b erfolgt keine inhaltliche Änderung, sondern es wird lediglich die Kurzform der Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 verwendet. In der Fussnote zu lit. b wird einerseits auf zwei nachträgliche Änderungen dieser Verordnung, nämlich durch die Verordnung (EG) Nr. 1104/2006, ABl. L 197 vom 19.7.2006, S. 3 und die Verordnung (EG) Nr. 606/2008, ABl. L 166 vom 27.6.2008, S. 16 hingewiesen, die beide Teil des Statistikabkommens CH-EU bilden, und anderseits wird – zur besseren Verständlichkeit für den Leser – erläutert, dass die Verordnung (EG) Nr. 831/2002 nun als Durchführungsverordnung zur neuen Verordnung (EG) Nr. 223/2009 gilt.

In lit. c wird im Interesse der Transparenz auf die Entscheidung 2004/452/EG der EU-Kommission hingewiesen, welche zum Anhang A des Statistikabkommens gehört und für die Schweiz massgeblich ist. In der dazugehörigen Fussnote wird klargestellt, dass diese Entscheidung durch die spätere Entscheidung 2008/876/EG der Kommission vom 6. November 2008, ABl. L 310 vom 21.11.2008, S. 28. geändert worden ist, welche für die Schweiz ebenfalls gilt.

3.9 Art. 11 Vernichtung der Personenbezeichnungen und der Erhebungspapiere

Der bisherige Titel „Vernichtung der Daten“ gibt den Inhalt von Art. 11 nicht richtig wieder, da es nicht um die Vernichtung der erhobenen Daten, sondern lediglich um die Vernichtung der Personenbezeichnungen und der Erhebungspapiere geht. Die erhobenen Daten selber werden nach der Vernichtung des Erhebungsmaterials in pseudonymisierter Form statistisch weiterbearbeitet und ausgewertet (vgl. Art. 8a). Der Titel der Bestimmung wird daher genauer gefasst, indem neu von der Vernichtung des Personenbezeichnungen und der Erhebungspapiere gesprochen wird. Gleichzeitig wird im Interesse der Klarheit und der Kohärenz mit Art. 8a Abs. 1 in Art. 11 Abs. 1 der Begriff der „Aufbereitung“ hinzugefügt.

3.10 Art. 13h Begriff

Der Begriff der „Datenverknüpfung“ ist nicht selbsterklärend. Im Interesse der Rechtssicherheit wird er in Art. 13h inhaltlich näher umschrieben. Ausgegangen wird grundsätzlich von einer weiten Begriffsumschreibung22, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Verknüpfungsorgane in der Verordnung über eine breite Grundlage zur Vornahme von Verknüpfungen verfügen. Dies ist im Interesse aller Behörden, Forscher etc., die an der Vornahme statistischer Verknüpfungen interessiert sind, insbesondere auch der Bundesämter, die aufgrund von Art. 14a BStatG zur Zeit selber nicht verknüpfen können und daher darauf angewiesen sind, dass das BFS in ihrem Auftrage Verknüpfungen vornehmen kann. Die sachlich erforderlichen Einschränkungen ergeben sich v.a. auf der Ebene der zu verknüpfenden Daten, insbesondere aus der Datenherkunft, der Datenqualität und dem Bearbeitungszweck der Daten. So fallen, erstens, nur statistische Arbeiten in den Geltungsbereich des BStatG23 und Art. 14a BStatG erfasst nur Datenverknüpfungen zur Erfüllung statistischer Aufgaben, weshalb Datenverknüpfungen zu administrativen Zwecken von der vorliegenden Regelung nicht betroffen sind. Gleiches gilt für die Verknüpfung von Daten untereinander, die ausserhalb des BStatG und der Statistikerhebungsverordnung erhoben werden. Zweitens bestehen die mit Datenverknüpfungen verbundenen Datenschutzrisiken in der Regel nur bei der Verknüpfung von Einzeldaten, nicht aber bei der Zusammenführung von aggregierten Daten untereinander, die keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen, und schon gar nicht bei Sachdaten (z.B. Verkehrszählungsdaten) untereinander. Letztere können daher regelmässig im Rahmen der allgemeinen Datenbearbeitung ausserhalb von Art. 14a BStatG vorgenommen werden. Ebenfalls unproblematisch ist die Zuordnung von Daten zu geographischen oder funktionalen Räumen oder die Verbindung von Daten mit geographischen Merkmalen

22 Vgl. dazu Probst, Die Verknüpfung von Personendaten und deren rechtliche Tragweite, 2011, 20 ff.

23 Vgl. Art. 2 Abs. 1 (Ingress) BStatG.