Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten
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ren25 und nicht mehr in den Regelungsbereich des Bundesstatistikgesetzes bzw. von Art. 14a BStatG fallen. Die Verknüpfung von Drittdaten ohne Einbezug von Daten, die im Rahmen des BStatG erhoben worden sind, muss sich daher auf eine eigenständige Rechtsgrundlage (im Bundesrecht oder im kantonalen Recht) stützen können.
Das BFS verknüpft eigene Daten mit Drittdaten nur, wenn letztere rechtmässig erhoben, rechtmässig an das BFS übermittelt worden sind und ihre Verknüpfung rechtlich zulässig ist. Der Nachweis, dass diese Voraussetzungen für vom BFS zu verknüpfende Daten erfüllt sind, obliegt dem Lieferanten der Drittdaten. Dieser Nachweis kann insbesondere durch die Angabe und Erläuterung der einschlägigen, anwendbaren Gesetzesbestimmungen erfolgen. So werden staatliche Behörden z.B. die Rechtsgrundlage für die Erhebung der zu verknüpfenden Daten zu bezeichnen, und private Forscher die rechtmässige Herkunft ihrer Daten zu deklarieren und dokumentieren haben.
Soweit Statistikstellen von Kantonen oder Gemeinden zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Daten des BFS untereinander oder mit ihren eigenen Daten verknüpfen wollen, bedürfen sie eines Datenschutzvertrags mit dem BFS. Diese Statistikstellen haben für die betroffenen Daten des BFS den Datenschutz in gleichem Masse zu gewährleisten wie dies im BFS der Fall ist. Die Verknüpfung von Daten des BFS ausserhalb des BFS darf datenschutzrechtlich nicht unter schlechteren Bedingungen erfolgen als innerhalb des BFS, da das BFS letztlich die Verantwortung für den sicheren Umgang mit seinen eigenen Daten trägt. Die Durchführung von Verknüpfungem mit Daten des BFS ist daher an Auflagen gebunden. Diese betreffen insbesondere die fachliche Unabhängigkeit, die Implementierung eines Datenbearbeitungsreglements, spezifische Massnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit sowie die Einhaltung anerkannter, vorbildlicher statistischer Verfahren, wie sie u.a. in der Charta der öffentlichen Statistik der Schweiz festgehalten sind. Die konkreten Einzelheiten werden im Datenschutzvertrag geregelt.
3.13 Art. 13k Verknüpfungen im Auftrag Dritter
Da nach dem Willen des Gesetzgebers die Verknüpfung von Daten im Anwendungsbereich des BStaG nach Art. 14a BStatG aus Datenschutzgründen in erster Linie vom BFS vorzunehmen sind, können Dritte das BFS mit der Verknüpfung von Daten beauftragen. Damit sollen jene Personen und Institutionen, die für nicht personenbezogene Zwecke, wie Forschung, Planung und Statistik ein ausgewiesenes Bedürfnis nach Datenverknüpfungen haben, Verknüpfungen innerhalb des datenschutzmässig gesicherten Rahmens des BFS vornehmen lassen können, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (vgl. insb. Art. 13i und j). Zu diesem Zwecke wird ein Datenschutzvertrag abgeschlossen, welcher die konkreten Details der Datenverknüpfung regelt (Abs. 1).
Das BFS nimmt solche Datenverknüpfungen im Rahmen seiner technischen, organisatorischen und personellen Möglichkeiten vor. Es wird seine internen Abläufe so organisieren, dass es nachweislich dringliche Aufträge innert kurzer Frist bearbeiten kann. Nicht zeitkritische Aufträge werden innert angemessener Frist bearbeitet, wobei die Bearbeitungsdauer insbesondere von der Komplexität des Auftrags, der datenschutzrechtlichen Sensibilität der zu verknüpfenden Daten (geringe oder hohe Datenschutzstufe) und der Unterstützung durch den Auftraggeber abhängt. Der dem BFS entstehende Aufwand ist vom Dritten nach der Gebührenverordnung zu entschädigen (Abs. 2).
Im Interesse der Arbeits- und Kosteneffizienz kann es sich als sinnvoll erweisen, den Auftraggeber (z.B. den Forscher eines Forschungsprojekts, welches die Verknüpfung von Daten des BFS erfordert) für klar definierte Arbeitsschritte und Aufgaben in den Verknüpfungsprozess im BFS zu integrieren. Die konkrete Ausgestaltung dieser Mitwirkung des Auftraggebers an der Datenverknüpfung wird im Datenschutzvertrag geregelt (Abs. 3).
25 Vgl. Art. 19 Abs. 3 BStatG, wonach Forschungs- und Analyseaufgaben im Auftrage Dritter nur im Zusammenhang mit der Bundesstatistik ausgeführt werden können.