Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/120: Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung) · 20 Seiten

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c. Gesetzliche Vorgaben

Gemäss den Vorgaben des Gesetzgebers können das BFS als zentrale Statistikstelle des Bundes (Art. 10 Abs. 1 und 14a Abs. 1 BStatG) sowie die Statistikstellen der Kantone und Gemeinden (Art. 14a Abs. 2 BStatG) zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben Datenverknüpfungen vornehmen. Weitere Verknüpfungsorgane nennt das Gesetz in Art. 14a BStatG nicht6. An diese gesetzlichen Vorgaben hat sich der Verordnungsgeber zu halten, weshalb er nicht weitere Bundesämter oder Institutionen (z.B. ETH, EPFL, PSI, EMPA, SNB, SUVA, BfU, SFA), die u.U. auch Datenverknüpfungen vornehmen möchten, als Verknüpfungsorgane in die Verordnung aufnehmen kann. Für eine solche Erweiterung des Kreises der statistischen Verknüpfungsorgane bedarf es einer Revision des Bundesstatistikgesetzes als formellgesetzliche Grundlage der Verordnung7. Gleichzeitig soll mit dieser Revision u.a. die Verwendung der AHVN 13, welche sich zur Zeit auf das RHG stützt, transparenter im BStatG selber geregelt werden. Für alle Statistikstellen, die Datenverknüpfungen vornehmen wollen, wird insbesondere die fachliche Unabhängigkeit, die Datensicherheit und der Datenschutz im gleichen Mass sicherzustellen sein wie beim BFS. Die betroffenen Instanzen sollten sich mit diesen Anforderungen rechtzeitig auseinandersetzen.

Gemäss den gesetzlichen Aufgaben der Bundesstatistik (Art. 3 Abs. 1 BStatG) befasst sich Art. 14a BStatG mit der Datenverknüpfung für statistische Zwecke8. Die mittels Datenverknüpfung gewonnenen statistischen Ergebnisse dienen der Erfüllung der im Bundesstatistikgesetz erwähnten Aufgaben (Art. 3 Abs. 2 BStatG), also u.a. auch der Planung und Forschung. Dagegen liegt die Verknüpfung von Daten zu administrativen Zwecken9 ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 14a BStatG und der zugehörigen Ausführungsbestimmungen in der Statistikerhebungsverordnung. Die Frage, ob und inwieweit eine Behörde zu administrativen Zwecken Daten verknüpfen darf, beurteilt sich nach der verwaltungsrechtlichen Gesetzgebung und dem Datenschutzgesetz, welche auf die entsprechende Verwaltungstätigkeit Anwendung finden. Für die erforderlichen Rechtsgrundlagen ist jede Verwaltungsbehörde – in Zusammenarbeit mit dem BJ und dem EDÖB – selber zuständig und verantwortlich.

3 Anpassungen der Statistikerhebungsverordnung

3.1 Teilrevision

Die vorgenannten Revisionsgründe führen zu rund einem Dutzend geänderter oder neuer Bestimmungen in der Statistikerhebungsverordnung. Trotz dieser eher umfangreichen Revision sind die Voraussetzungen für eine Totalrevision nicht erfüllt, weshalb zum jetzigen Zeitpunkt auf eine formelle Totalrevision verzichtet wird10. Dieses Vorgehen drängt sich umso

6 Eine Wiederholung der gesetzlichen Verknüpfungsorgane in der Verordnung ist nicht erforderlich, da diese Aufzählung nur deklaratorische Bedeutung hätte.

7 Die von einzelnen Bundesämtern in der 1. Ämterkonsultation vertretene Auffassung, Art. 14a BStatG schliesse sie als Verknüpfungsorgane nicht ausdrücklich aus, so dass ihre Ämter bzw. Statistikstellen in der Verordnung hinzugefügt werden könnten, steht im Widerspruch zum Legalitätsprinzip. Eine Verordnungsbestimmung ist bereits dann gesetzeswidrig, wenn sie im Gesetz keine Grundlage findet, und nicht erst, wenn sie einer spezifischen Gesetzbestimmung ausdrücklich widerspricht. Daher sind „Verwaltungstätigkeiten, die nicht auf einem Gesetz beruhen… – auch wenn sie nicht im Widerspruch zu einem Gesetz stehen – unzulässig.“ (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 368).

8 Vgl. auch Art. 2 Abs. 1 BStatG, wonach der Geltungsbereich des Gesetzes auf „statistische Arbeiten“ beschränkt ist.

9 Vgl. BBl. 1992 I 398 f.).

10 Gemäss Ziff. 157 GTR drängt sich eine Totalrevision auf, wenn mehr als die Hälfte der Artikel eines Erlasses geändert werden, was im vorliegenden Fall weder für die eigentlichen Verordnungsbestimmungen noch für den Anhang zutrifft.