Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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men gelten also nur für die Sorten, die auf dem Feld verwendet werden sollen und für die eine entsprechende Zulassung erteilt wurde. Die Evaluation der Risiken für ein Saatgut erfolgt unter Berücksichtigung des Endzwecks. Die spezifischen Erzeugnisse wie Lebensmittel, Futtermittel sowie alle Produkte, die für andere Zwecke bestimmt sind (Verarbeitung, Zierpflanzenbau, Gartenbau usw.), werden separat auf der Grundlage des betreffenden geltenden Rechts beurteilt und zugelassen. Infolgedessen stellen sich im Koexistenzstadium keine Fragen zur Sicherheit in Bezug auf die menschliche, tierische Gesundheit und biologische Sicherheit mehr. Falls solche Probleme jedoch der zuständigen Behörde gemeldet werden sollten, wird die Zulassung für das Produkt sofort hinterfragt oder gar zurückgezogen28.

Die Koexistenz

Die Koexistenz umfasst alle Bedingungen zum Schutz der konventionellen Landwirtschaft und zur Gewährleistung der Trennung der Warenflüsse im Sinne von Artikel 7 und 16 GTG. Im Hinblick auf die Auflagen des GTG müssen die Produktionsketten eine genügende Dichtigkeit aufweisen, damit die dort erzeugten Produkte sich in ihren Eigenschaften unterscheiden: GVO-Produkte oder gentechnikfreie Produkte. Der Grad der Dichtigkeit wird im Endprodukt gemessen, für das das entsprechende Recht Reinheits- und Kennzeichnungsnormen festlegt29. So beträgt beispielsweise der Schwellenwert für eine versehentliche Verunreinigung (Spuren) durch nicht zugelassene GVO 0,5 % der Masse für Saatgut30 bzw. 0,5 % bei Lebensmitteln31 und Futtermitteln. Damit solche Spuren jedoch toleriert werden können, müssen andere Bedingungen erfüllt sein. Der Schwellenwert, bei dessen Überschreitung Futtermittel oder Lebensmittel als GVO gekennzeichnet werden müssen, liegt bei 0,9 % der Masse32. In diesem Fall handelt es sich um in der Schweiz zugelassene GVO.

Die Koexistenzmassnahmen

Die Voraussetzungen für die Anwendung müssen die Koexistenz am Produktionsort und während der gesamten Produktionskette gewährleisten. Die Massnahmen sind vor allem technischer und physischer Art und sollen eine Vermischung von GVO und Nicht-GVO sowie eine unfreiwillige Freisetzung auf Landwirtschaftsparzellen und deren Umgebung verhindern (Isolationsabstände, Bekämpfung von Durchwuchs). Dazu kommen Massnahmen zur Trennung der Warenflüsse am Lagerort und bei der Verarbeitung, sodass die Trennung beider Ketten sichergestellt werden kann. Des Weiteren sind geeignete organisatorische Massnahmen (vorgängige Meldung des GVO-Anbaus, Verzeichnis) und Kommunikationsmassnahmen (Information über das Produkt und die Art der Verwendung) vorzusehen.

Bei besonders empfindlichen oder schützenswerten Lebensräumen und Landschaften gilt besondere Vorsicht in Bezug auf die potenziellen Risiken von GVO, vor

28 Art. 45 FrSV

29 Art. 17 GTG

30 Gemäss Artikel 14a, Abs. 5 der Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (SR 916.151) wird der Schwellenwert für unvermeidliche GVO-Spuren an den Schwellenwert der minimalen Sortenreinheit angepasst, falls dieser Wert tiefer ist.

31 Art. 6a, Abs. 1 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über gentechnisch veränderte Lebensmittel, VGVL (SR 817.022.51).

32 Art. 66, Abs. 2 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, FMV (SR 916.307).