Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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allem bezüglich Kreuzbestäubung mit Wildpflanzen oder Insektizid produzierender GVO, (z. B. Bt-Mais), die besonders empfindliche Insektenarten beeinträchtigen.

Geltendes Koexistenzrecht

Zum jetzigen Zeitpunkt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Entwurf einer Koexistenzverordnung sistiert wurde, existieren nur der Grundsatz von Artikel 7 GTG sowie eine äusserst rudimentäre Koexistenzregelung, die in Artikel 9 FrSV enthalten ist. Die technischen Vorschriften in der Landwirtschaft sind lückenhaft.

Eine vom NFP 5933 erstellte rechtliche Einschätzung der momentan geltenden Koexistenzvorschriften des GTG kam zum Ergebnis, dass diese für eine abschliessende Regelung auf Verordnungsebene nicht ausreichen. Ohne genaue Normen bezüglich der Rechte und Pflichten der GVO-Anbauer und -Produzenten und ohne Rechtssetzungsdelegationen an den Bundesrat bleibt eine gewisse juristische Unsicherheit in Bezug auf bestimmte Koexistenzvorschriften bestehen, insbesondere hinsichtlich der technischen Auflagen für die parallele Herstellung von GVO- und Nicht-GVO-Produkten, der Dokumentations- und der Informationspflicht, weiterer Qualitätssicherungsvorschriften und der Ausbildung.

1.2 Inhalt der vorgeschlagenen Regelung

1.2.1 Die groben Züge des Konzepts der Koexistenzregelung und die «GVO-freien Gebiete»

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines rechtlichen Projekts34 des NFP 59 ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass das GTG in seiner heutigen Form nicht als abschliessende Gesetzesgrundlage für eine neue und vollständige Verordnung, die alle technischen Landwirtschaftsmassnahmen für die Koexistenz umfasst, dienen kann. Daher beantragt er, das GTG so ergänzen, dass die rechtlichen Grundlagen für das angestrebte Koexistenzregime geschaffen und alle erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung der Koexistenz von GVO und Nicht-GVO sowie der Trennung der Warenflüsse vom Produktionsort bis zum Vertrieb integriert werden können; ausgenommen hiervon sind die Punkte, die bereits jetzt in den betreffenden Gesetzen geregelt sind (z. B. Lebensmittel und Futtermittel).

Nach Prüfung der Möglichkeit, Gebiete auszuscheiden, in denen die Verwendung von GVO in der Landwirtschaft untersagt sein soll, ist der Bundesrat überzeugt, dass das Nebeneinander von GVO und Nicht-GVO in einem in einem Modell auf zwei Ebenen– lokal und regional – geregelt werden muss. Aus diesem Grund schlägt er ein Regime mit zwei funktionalen und ergänzenden Elementen vor: die Massnahmen für die Koexistenz sensu stricto und die Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft.

Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird die materiell korrekte Bezeichnung «Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft» systematisch durch «GVO-freie Gebiete» ersetzt. Im juristischen Text wird hingegen die genaue Terminologie «Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft» verwendet.

33 NFP 59: http://www.nfp59.ch/d_index.cfm

34 Vgl. S. 17.