Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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Der Bundesrat schlägt verschiedene Modelle vor, um GVO-freie Gebiete zu erlassen: ein freiwilliges Modell und zwei mehr oder weniger bindende Modelle (siehe Ziff. 1.2.2.2). Er ist sich bewusst, dass die Möglichkeit einer Anordnung GVO-freier Gebiete mit dem Grundrecht des Landwirts kollidiert, die anzubauenden Sorten und die Art des Raufutters oder der Ernährung frei festzulegen (Eigentumsgarantie und Garantie der Wirtschaftsfreiheit). Er geht jedoch davon aus, dass die allfällige Einschränkung der Grundrechte eines Landwirtes durch die Verhinderung des Anbaus oder der Verwendung von Futtermitteln oder Raufuttern mit GVO durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden kann, wie beispielsweise die Gewährleistung einer GVO-freien Produktion und die Wahlfreiheit der Konsumenten. Weiter schätzt er, dass die Beeinträchtigung verhältnismässig bleibt, insofern sie die Ausübung der Koexistenz wirtschaftlich und organisatorisch akzeptabel macht (siehe auch Ziff. 5.1).

1.2.1.1 Koexistenzmassnahmen

Zum jetzigen Zeitpunkt ist die Koexistenz in Bezug auf die Voraussetzungen für die Anwendung in Hinblick auf eine Sicherstellung der Koexistenz am Produktionsort und entlang der gesamten Produktionskette (Art. 9 ESV) nur rudimentär oder gar mangelhaft geregelt. Die Koexistenzmassnahmen müssen technische, physische und organisatorische Massnahmen umfassen, um eine Vermischung von GVO und Nicht-GVO sowie eine unfreiwillige Freisetzung auf Landwirtschaftsparzellen und deren Umgebung zu verhindern (Isolationsabstände, Bekämpfung von Durchwuchs). Dazu kommen Massnahmen zur Isolation am Lagerort und bei der Verarbeitung, die die Trennung beider Ketten sicherstellen. Zudem sind geeignete organisatorische Massnahmen (vorgängige Meldung des GVO-Anbaus, Onlineverzeichnis) und Kommunikationsmassnahmen (Information über das Produkt und die Art der Verwendung) vorzusehen.

Alle für die Koexistenz erforderlichen Vorschriften sind in einem Entwurf für die neue Koexistenzverordnung zusammengefasst, die im Detail im öffentlich zugänglichen erläuternden Bericht enthalten sind37. Ausserdem sind materielle Anpassungen der Verordnung über das pflanzliche Vermehrungsmaterial38 und der Freisetzungsverordnung39 vorgesehen.

1.2.1.2 Ergänzung der Regelung aufgrund der Ergebnisse des NFP 59

Neben den Erkenntnissen aus den naturwissenschaftlichen NFP59-Projekten, die in erster Linie für die Ausarbeitung einer Koexistenzregelung auf Verordnungsstufe von Bedeutung sind (siehe Ziff. 1.1.3), wurden für die Ausarbeitung der Vorlage bezüglich der Anpassung der Bestimmungen des GTG die Resultate des NFP59- Projekts "Koexistenz von Pflanzenproduktion mit und ohne Gentechnik – Möglichkeiten der rechtlichen Regulierung und der praktischen Umsetzung (Koexistenz-

37 Internetadresse des erläuternden Berichts und des Entwurfs für die Koexistenzverordnung (zu gegebener Zeit ergänzen).

38 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von pflanzlichem Vermehrungsmaterial (SR 916.151).

39 Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (SR 814.911).