Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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Projekt)" unter der Leitung von Prof. Dr. Rainer J. Schweizer herangezogen40. Neben den ausführlichen Grundlagearbeiten zur bestehenden schweizerischen Gesetzgebung im Bereich der Koexistenz sowie Vergleichen zum europäischen sowie internationalen Recht, sind vor allem die Empfehlungen der Autoren für eine mögliche Koexistenzordnung zu berücksichtigen.
Zum einen schlagen die Autoren vor, die Zielnorm von Artikel 7 GTG zwar beizubehalten, neben ihr aber eine umfassende Delegationsnorm zugunsten des Bundesrats für den Erlass von Bestimmungen, die das Nebeneinander verschiedener Produktionsformen garantieren sollen, im GTG zu schaffen41. Die allgemeine Formulierung von Artikel 7 GTG sowie die allenfalls punktuell zusätzlich hinzuziehbaren anderen Delegationsnormen des GTG (z.B. Art. 12, 16 Abs. 2, 19 GTG), lassen den Schluss zu, dass sich auf die bestehenden Rechtsgrundlagen des GTG derzeit nur eine sehr rudimentäre Koexistenzordnung stützen lässt42. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das GTG durch ausgewählte Delegationsnormen ergänzt werden muss, um die geplante Koexistenzregelung konsistent und abschliessend umsetzen zu können – nicht zuletzt auch, um in diesem Bereich für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Die Vorlage sieht daher die Anpassung von Artikel 7 durch die Einfügung eines neuen Absatzes 2 vor, in welchem der Bundesrat zum Erlass von Bestimmungen zum Schutze der Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen sowie zum Schutze der Wahlfreiheit ermächtigt wird (vgl. Ziff. 2). Auch soll die Tragweite der Delegationsnorm von Artikel 16 Absatz 2 GTG zur Warenflusstrennung präzisiert werden. Ausserdem ist eine Delegationsnorm im Bereich der Ausbildung von Personen, die mit GVO umgehen, vorgesehen (Art. 15a). Der Bundesrat trägt damit den Erkenntnissen des NFP59 Rechnung.
Zum anderen halten die Autoren in ihrer Studie fest, dass der Bundesgesetzgeber für die Möglichkeit der Ausscheidung von gentechnikfreien Gebieten einer Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe bedarf43. Der Bundesrat sieht in seiner Vorlage eine solche Möglichkeit der Bestimmung von Gebieten, in denen auf den Einsatz von gentechnisch veränderten Organismen in der Landwirtschaft verzichtet wird, vor (Gebiete mit gentechnikfreier Landwirtschaft, Art. 19a-19f GTG). Geregelt werden dabei sowohl die Grundsätze und Anforderungen, die eigentliche Bezeichnung der Gebiete sowie die Möglichkeit zur Erlangung eines Gebietslabels auf Gesetzesstufe (vgl. Ziff. 2).
Weiteren Handlungsbedarf sehen die Autoren einer anderen NFP59-Studie zum Thema „Konzepte zum Vollzug der öffentlichen Information gemäss GTG“ (Informationsprojekt)44. Sie schlagen vor, die Bestimmungen über die Informationsmöglichkeiten im Rahmen des Verwaltungsverfahrensrechts (z.B. Akteneinsicht) besser von jenen über die Information und den Dialog mit der Öffentlichkeit zu trennen.
40 Siehe Zusammenfassung unter http://www.nfp59.ch/files/dokumente/Schweizer_Rainer_J._2_Summary_D_E.pdf. (http://www.nfp59.ch/f_resultate.cfm?kat=32); s. Rainer Schweizer et.al., Koexistenz der Produktion mit und ohne gentechnisch veränderte Organismen in der Landwirtschaft, Zürich / St. Gallen 2012.
41 Schweizer et.al. (a.a.O. FN 40), Koexistenz, N 53.
42 Vgl. ebd., N 91.
43 Ebd., N. 142, mit Verweis auf Epiney/Waldmann/Oeschger/Heuck, Die Ausscheidung von gentechnikfreien Gebieten in der Schweiz de lege lata et de lege ferenda, Zürich/St. Gallen 2011, N 258 ff.
44 http://www.nfp59.ch/f_projekte.cfm?command=details&id=177&pid=174,177&person=104