Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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Es ist unbestritten, dass Massnahmen entlang der gesamten Produktionskette getroffen werden müssen, um die Produktionsketten von der Aussaat bis auf den Teller abzudichten, wie dies das GTG bereits heute vorschreibt (Art. 7 und 16)35: auf dem Feld, an den Lagerorten und in den Landwirtschaftsunternehmen, an den Verarbeitungsorten (Mühlen usw.) und den Vertriebsorten und schliesslich beim Transport. Die typischsten Koexistenzmassnahmen, die auch weitgehend umstritten sind, betreffen die Isolationsabstände zwischen Anbauflächen mit GVO und Nicht-GVO. Wie erwähnt, schreibt das GTG schon heute vor, dass besondere Vorsichtsmassnahmen zu treffen sind, um Vermischungen zwischen GVO und Nicht-GVO zu verhindern und um den herkömmlichen Anbau zu schützen. Im vorliegenden Entwurf zur Änderung des GTG wird die Art der einzuführenden Vorsichtsmassnahmen präzisiert, darunter die einzuhaltenden Isolationsabstände zu den herkömmlichen Kulturen. Zu dieser Auflage kommen weitere Koexistenzmassnahmen zur Verhinderung von versehentlichen Vermischungen mit GVO und Nicht-GVO hinzu, die von den berücksichtigten Sorten, von der Produktionsart und von vorhersehbaren exogenen Faktoren (Fläche des GVO-Felds, Aufbau von Landschaft und Topografie) und anderen weniger beherrschbaren Parametern abhängen wie Richtung und Stärke des Windes, der die Pollenverbreitung steuert. Daraus lässt sich folgern, dass je kleiner und verstreuter die Flächen mit GVO-Anbau sind, desto komplexer, verbindlicher und teurer sind die am Anbauort zu treffenden Koexistenzmassnahmen36.
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein gleichzeitiger Anbau von gentechnisch veränderten und konventionellen Sorten als kollektive Strategie auf regionaler Ebene angestrebt werden soll. Wenn das Ineinandergreifen von Landwirtschaftsparzellen komplex ist, insbesondere dort, wo die Parzellen klein, die Anzahl der Landwirte gross, die Landschaften hügelig, die Anbauarten vielfältig und die Landwirtschaftszonen zerstückelt sind, kann sich die Anwendung von Koexistenzmassnahmen als unverhältnismässig erweisen. In diesem Fall können Gebiete, in denen die Verwendung von GVO verboten ist, als Alternative zu den Koexistenzmassnahmen genutzt werden. So kann das Zusammenfassen von Parzellen zu Produktionsinseln, die einem bestimmten Anbautyp gewidmet sind (GVO oder Nicht-GVO), tendenziell zu einer Verringerung der Bemühungen für die Einführung der Koexistenz auf lokaler Ebene führen, weil die Kontaktflächen zwischen GVO- und herkömmlichen Kulturen beschränkter und die Vermarktungseinheiten weniger zahlreich sind. Die Ausscheidung von Gebieten mit gentechnikfreier Produktion könnte de facto zu einem Zusammenschluss nach Anbaumethode (GVO oder Nicht-GVO) führen.
Der Bundesrat schlägt vor, die individuelle und lokale Wahl der Anbaumethode auf die regionale Ebene zu heben, indem er die Ausscheidung von «GVO-freien Gebieten» ermöglicht. Die «GVO-freien Gebiete» sind folglich ein Mittel, um die aus der Koexistenz resultierenden Kosten zu senken, wobei die gesetzlich festgelegten Schutzziele in Bezug auf die Wahlfreiheit des Konsumenten und zum Schutz der GVO-freien Produktionsketten eingehalten werden. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass dies zudem ein Mittel ist, um an diesen Orten eine regionale GVO-freie Landwirtschaft zu profilieren, aber auch um andere gewählte Anbaumethoden zuzulassen.
35 Siehe auch: Elemente zum Verständnis von Art. 7 GTG von Christoph Erass, in Schriften zum Recht des ländlichen Raums, Dike Verlag, in Vorbereitung.
36 Modell zur Beurteilung der Kosten der Koexistenz, Forschungsinstitut für Biolandbau FiBL: http://www.bioaktuell.ch/de/pflanzenbau/gvo-bedeutung.html