Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten

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Ausserdem sehen sie Verbesserungspotential bei der Kommunikationstätigkeit der Kommissionen sowie beim Einsatz moderner Kommunikationsmittel45. Der Bundesrat erachtet die bestehenden Grundlagen im GTG, insbesondere Artikel 18, sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ; SR 152.3) in diesem Bereich als ausreichend. Inwieweit er den Dialog mit der Öffentlichkeit im Bereich der Gentechnologie führt und fördert, hat er in seinem Bericht in Zusammenhang mit dem Postulat Leumann46 bereits dargelegt.

Die Autoren des Informationsprojekts schlagen ausserdem eine Neuregelung der Kennzeichnungs- und Schwellenwertbestimmungen bezüglich gentechnisch veränderter Produkte vor. So regen sie an, im GTG (Art. 17) eine allgemein gültige Definition der unbeabsichtigten Spuren von GVO einzuführen, auf die die betroffenen Verordnungen (Freisetzungsverordnung, Vermehrungsmaterial-Verordnung, Lebensmittelverordnung etc.) als Grundlage für ihre eigenen Regelungen künftig verweisen könnten. Ausserdem sehen sie einen Verweis auf die in einem Drittstaat bewilligten GVO vor. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die bestehenden Bestimmungen über die Kennzeichnungs- und Schwellenwerte nicht in dem von den Autoren vorgeschlagenen Ausmass zu harmonisieren sind, da die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung insbesondere von Saatgut, Futter- und Lebensmitteln nicht dieselben sind und auch zwischen einem direkten und indirekten Umgang in der Umwelt unterschieden werden muss.

Einen weiteren anzupassenden Punkt sehen die Autoren des Koexistenz-Projekts bezüglich der Haftpflichtbestimmungen des GTG (Art. 30 ff.). Sie bemängeln – neben grundsätzlicher Kritik am sog. "Landwirtschaftsprivileg" (Haftungskanalisierung auf den Bewilligungsinhaber) – in erster Linie Unklarheiten in Bezug auf den Schadensbegriff. Sie sehen die möglichen Schäden bei Auskreuzung einer gentechnisch veränderten Pflanze mit einer nicht gentechnisch veränderten Art als reine Vermögensschäden an, die nach dem GTG nur ersetzt werden können, wenn sie aus einer widerrechtlichen Tat resultieren. Da sich im GTG keine diesbezügliche Schutznorm finden lasse, seien diese Schäden nicht gedeckt und auch das allgemeine Haftpflichtrecht (Art. 41 OR) helfe nicht weiter47. Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Haftpflichtbestimmungen das Ergebnis eines in langen Beratungen austarierten Kompromisses im Rahmen der ursprünglichen Genlex-Vorlage darstellen und sich derzeit kein unmittelbarer Handlungsbedarf für deren Anpassung aufdrängt. Auch wenn es aus den Materialien nicht ausdrücklich hervorgeht,48 so scheint doch das Parlament bei seinen Debatten davon ausgegangen zu sein, dass Schäden an Kulturpflanzen, die durch Auskreuzung von gentechnisch veränderten Sorten entstanden sind, etwa weil sich die Ernte nicht mehr als gentechnikfreies Produkt verkaufen lässt, keine reine Vermögensschäden, sondern Sachschäden oder zumindest Vermögensschäden, die auf einem Sachschaden beruhen, darstellen.

45 S. Zusammenfassung unter: http://www.nfp59.ch/files/dokumente/Schweizer_Rainer_J._1_Summary_D_E.pdf.

46 09.3794 - Förderung des öffentlichen Dialogs über die Gentechnik im Ausserhumanbereich; Bericht einzusehen unter: http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/24249.pdf.

47 Schweizer et.al. (a.a.O. FN 40), Koexistenz, N 242 ff.

48 Siehe etwa Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, BBl 2000 2391, 2431 ff.