Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/129: Änderung des Gentechnikgesetzes (Berücksichtigung der Ergebnisse des NFP 59 und GVO-freie Gebiete) und Koexistenzverordnung · 49 Seiten
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führen, einschliesslich der Bienenzüchterinnen und Bienenzüchter. Letztere sind für die Landwirtschaft wichtige Akteure, und ihre Produkte vermitteln ein positives, authentisches Bild. Daher könnte das Vorhandensein von Anbauflächen mit gentechnisch veränderten Nektarpflanzen in der Nähe der Bienenstöcke dem Willen, in der Bienenzucht Honig ohne GVO-Spuren zu produzieren, zuwiderlaufen.
Buchstabe c sieht die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat auf Verordnungsstufe die Pflicht zur Durchwuchskontrolle einführt. Dies ist eine effiziente und anerkannte Landwirtschaftsmethode, um GVO-Pflanzen zu zerstören, die ausserhalb der Parzelle und ausserhalb der Anbauperioden überleben und folglich unfreiwillige Vermischungen bewirken könnten. Mit diesem Zusatz werden die Verpflichtungen für die Koexistenz temporär (nach dem Anbau) und geografisch (ausserhalb der bebauten Parzelle) ausgedehnt.
Die Analyse der geltenden Koexistenzvorschriften hat eine mögliche Lücke aufgezeigt betreffend die technischen Klauseln für die Zertifizierung einer GVO-freien Kette. In der heutigen Praxis, bei der die Produkte aus konventioneller Landwirtschaft stammen, liegt die Entwicklung von Prozessen und Normen in Bezug auf die Qualitätskontrolle entlang der gesamten Produktionskette bei den verschiedenen Akteuren, wobei ihre Zufriedenheit und die der Konsumenten berücksichtigt wird. Bei den GVO-Produkten fehlt es noch an Erfahrung, um zu wissen, ob ein gleiches System funktionieren könnte. Aus diesem Grund sieht Buchstabe d die Einführung allfälliger geeigneter technischer Vorschriften auf Verordnungsebene vor.
Art. 7 Abs. 3
Gemäss Artikel 2 Absatz 2 liegt die Last der zu treffenden Massnahmen in Sinne des GTG beim Verursacher. Doch nach den Bestimmungen des GTG (Art. 30, Abs. 2 und 3) ist hauptsächlich der Bewilligungsinhaber haftpflichtig für Schäden infolge der Verwendung von GVO, unabhängig davon, ob diese Verwendung sachgemäss
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oder unsachgemäss ist . Falls der Bewilligungsinhaber beweisen kann, dass die Verwendung durch den Benutzer unsachgemäss war, kann er eine Rückgriffsforderung gegen diesen Benutzer einleiten. Diese Bestimmungen decken die effektiven Schadenkosten ab. Falls ein Nicht-GVO-Produzent hingegen die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Anwendung gemäss Artikel 7, Absatz 2, feststellt und diesen Sachverhalt von der zuständigen Behörde bestätigen lässt, kann er überprüfen lassen, ob die fehlerhafte Verwendung (z. B. nicht eingehaltene Abstände) einen Schaden verursacht hat (z. B. Überschreitung der zulässigen Schwellenwerte). Falls kein Schaden festgestellt wird, werden die Kosten im Zusammenhang mit der Überprüfung gemäss geltendem Recht weder vom Bewilligungsinhaber noch vom fehlerhaften Benutzer übernommen. Absatz 3 füllt diese Lücke und verpflichtet den fehlerhaften Betreiber, die zusätzlichen Kosten zu übernehmen, die durch die Qualitätskontrolle der Produkte der betreffenden Person entstehen. Um Streitigkeiten zwischen Betreibern vorzubeugen, ist vorgesehen, dass der Sachverhalt von der zuständigen Behörde oder einer beauftragten kantonalen Behörde gemäss Artikel 20 Absatz 2 GTG festgestellt wird.
Art. 15a
Artikel 15 GTG sieht vor, dass der Abnehmer nicht nur über die besonderen Eigenschaften der gentechnisch veränderten Pflanzen, die er verwenden will, informiert
61 Dieser Grundsatz wird gemeinhin als Betreiberprivileg bezeichnet.