Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Einweisungen der administrativ versorgten Menschen erfolgten in der Regel in Anwendung von kantonalem Fürsorgerecht oder von Kindesschutz- bzw. Vormundschaftsrecht durch kantonale Vormundschafts- bzw. Fürsorgebehörden. Das vorliegende Gesetz steht somit in engem Zusammenhang mit dem Rechtsgebiet des Zivilrechts. Die Gesetzgebung in diesem Gebiet ist Sache des Bundes (Art. 122 Abs. 1 BV). Der Bund als Gesetzgeber hat somit die Kompetenz, Normen zu erlassen, welche die damaligen Versorgungen betreffen. Diese Kompetenz besteht unabhängig davon, dass die administrativen Versorgungen grösstenteils durch kantonale oder kommunale Behörden beschlossen und vollzogen worden sind. Die Situation ist diesbezüglich im Übrigen vergleichbar mit derjenigen der Rehabilitierung der Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus35 und der Schweizer Spanienfreiwilligen36.
Als weitere Kompetenzgrundlage kann auch die inhärente Zuständigkeit des Bundes, die sich aus der Existenz und der Natur der Eidgenossenschaft ergibt, herangezogen werden. Eine solche Zuständigkeit des Bundes wird dort angenommen, wo die Regelung einer Materie wesensgemäss der Bundesgewalt zusteht, weshalb in diesem Zusammenhang auch von der Zuständigkeit kraft föderativen Staatsaufbaus gesprochen wird37. Nach dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung hat der Bundesrat beispielsweise die Vorlage für die Errichtung der Stiftung solidarische Schweiz auf diese inhärente Bundeszuständigkeit abgestützt38. Einzuräumen ist allerdings, dass bei der Annahme solcher inhärenter Bundeszuständigkeiten Zurückhaltung angezeigt ist39. Gleiches gilt auch für die Ausübung von inhärenten Zuständigkeiten, bei der namentlich auch auf die kantonale Organisationsautonomie Rücksicht zu nehmen ist. Gewissermassen als Platzhalter für diese inhärente Kompetenz wird im Ingress von Erlassen in der Regel Artikel 173 Absatz 2 BV als Verfassungsgrundlage genannt. Diese Bestimmung betrifft eigentlich die Organzuständigkeiten der Bundesversammlung.
5.2 Erlassform
Der vorliegende Erlass enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen; diese regeln Rechte und Pflichten von Personen und enthalten Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts. Solche Bestimmungen sind in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen (Art. 164 Abs. 1 BV).
35 Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus (SR 371)
36 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg (SR 321.1)
37 vgl. etwa Peter Saladin, Kommentar aBV, Art. 3, Rz. 134
38 s. BBl 2000 4021
39 s. R. Schweizer, St. Galler Kommentar zu Art. 3 BV, 2. Auflage 2008, Rz. 12