Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
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sich der heutige Gesetzgeber wertend über eine in der Vergangenheit bestehende Rechtslage und Praxis äussert.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Die vorliegende parlamentarische Initiative verlangt eine Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen. Dem Initiativtext kann entnommen werden, dass mit der Initiative im Wesentlichen die «Anerkennung des Unrechts, das den Betroffenen zugefügt wurde» angestrebt wird (vgl. auch Artikel 3). Die Anerkennung des Unrechts erfolgt dabei auf der Grundlage einer heutigen Wahrnehmung und Einschätzung dessen, was als Recht und was als Unrecht gelten soll.
Die Einweisung und der Vollzug der administrativen Versorgungen geschah regelmässig in Strafanstalten, in denen strafrechtlich verurteilte Personen untergebracht waren. Die jeweiligen Strafanstalten (z.B. im bernischen Hindelbank) waren in der Öffentlichkeit nur als solche – und nicht auch als Erziehungsanstalten – bekannt. Die administrativ versorgten Menschen trugen dadurch in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit dasselbe Stigma wie strafrechtlich verurteilte Täterinnen und Täter. Dieser Umstand dürfte für die Betroffenen nach wie vor eine besondere Belastung darstellen.
Die Rehabilitierung der betroffenen Menschen soll im Kern durch drei Massnahmen erreicht werden:
a. Anerkennung des Unrechts ex lege (vgl. Artikel 3);
b. historische Aufarbeitung (vgl. Artikel 5);
c. Einräumung eines umfassenden Akteneinsichtsrechts sowie Vorschriften zur Archivierung noch vorhandener Dokumente (vgl. Artikel 6 und 7).
Diese drei Massnahmen sollen im Verbund erreichen, dass die betroffenen Menschen einen besseren Zugang zu ihrer eigenen Vergangenheit erhalten, ein besseres Verständnis für die damaligen Vorgänge und das ihnen Widerfahrene entwickeln und dass sie – nicht zuletzt aufgrund der staatlichen Anerkennung des ihnen geschehenen Unrechts – ihre Vergangenheit besser aufarbeiten und bewältigen können. Dies kann gleichzeitig auch der Allgemeinheit von Nutzen sein.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für alle Menschen, die in der Schweiz gestützt auf vor dem 1. Januar 1981 geltendes kantonales öffentliches Recht oder das Zivilgesetzbuch durch eine kantonale oder kommunale Behörde administrativ versorgt und in eine Anstalt eingewiesen worden sind.
Die administrative Versorgung – in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts als armenpolitisches Instrument eingeführt – ist ein für bestimmte fürsorgerische Zwangsmassnahmen eingeführter Sammelbegriff. Unter diesem Titel wurden vor