Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
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das Jugendheim "Platanenhof"23 und auf das Jugendheim Aarburg24 verwiesen. In solchen Erziehungseinrichtungen werden jugendstrafrechtlich verurteilte Personen und Personen, die aufgrund fürsorge- oder vormundschaftlicher Massnahmen eingewiesen werden, gemeinsam betreut. Eine gemeinsame Betreuung drängt sich bereits unter dem Blickwinkel auf, dass sich die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen und die jugendstrafrechtlichen Schutzmassnahmen inhaltlich zu einem grossen Teil decken25. Das Jugendstrafrecht versucht, durch seine offene Formulierung den Bedürfnissen gefährdeter Jugendlicher bestmöglich zu begegnen26. Die Erziehungseinrichtungen vollziehen zivilrechtlich und jugendstrafrechtlich angeordnete Massnahmen an Minderjährigen. Wie die Bezeichnung "Jugendheim" zeigt, handelt es sich bei den Erziehungseinrichtungen nicht um Strafanstalten, wodurch die Betroffenen nicht zwangsläufig als straffällig wahrgenommen werden. Das vorliegende Gesetz hat deshalb keine Auswirkungen auf diese heutige Praxis und es hat insbesondere nicht zur Folge, dass die heutige Praxis überdacht werden muss.
Man kann sich auch die Frage stellen, ob die ergangenen Beschlüsse, Verfügungen oder sonstigen Entscheide einer administrativen Versorgung formell aufgehoben werden sollten (mittels einer Gesetzesnorm), wie dies insbesondere bei der Rehabilitierung der Flüchtlingshelfer und Spanienkämpfer praktiziert worden war. Im Erlass wurde darauf verzichtet. Der Grund liegt zum einen darin, dass es – wie erwähnt – auch administrative Versorgungen gegeben hat, die zu Recht beschlossen bzw. korrekt vollzogen worden waren und dass es nicht leicht sein dürfte, aus heutiger Warte eine korrekte Triage zwischen diesen beiden Fallkategorien vorzunehmen. Zum anderen stützten sich auf diese Entscheide oft auch behördliche und/oder private Folgeentscheide ab (zu denken ist insbesondere an vermögensrechtlich relevante Entscheide im weitesten Sinn). Eine formelle Aufhebung der die administrativen Versorgungen begründenden Entscheide könnte möglicherweise zum Entstehen grosser Rechtsunsicherheiten und eventuell auch zu nachträglichen unabsehbaren finanziellen Folgen und Regressansprüchen führen.
Im Übrigen soll – neben der gesetzlichen Anerkennung des Unrechts – den Betroffenen kein Anspruch auf den Erlass einer formellen Verfügung zustehen, mit welcher ihre administrative Versorgung als Unrecht anerkannt würde.
Art. 4 Ausschluss finanzieller Ansprüche
Die Kommission ist im Rahmen ihrer Beratungen zur parlamentarischen Inititative zum Schluss gekommen, dass auf finanzielle Entschädigungen oder auf die Einrichtung eines Wiedergutmachungsfonds verzichtet werden soll. Auch eine sog. Härtefallregelung lehnt sie ab, weil eine solche mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und mit weiteren Ungleichbehandlungen verbunden
23 Art. 4 der Verordnung über die Gefängnisse und die Vollzugsanstalten vom 13. Juni 2000 des Kantons St. Gallen, sGS 962.14
24 Art. 1 der Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg vom 21. Januar 2004 des Kantons Aargau, SAR 253.371
25 BSK StGB I-GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, vor Art. 1 JStG N 27
26 BSK StGB I- GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, Art. 15 JStG N 4 ff.