Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
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tigten Ziele zu erreichen vermochten bzw. sogar das Gegenteil bewirken konnten. Aus heutiger Warte betrachtet erscheinen Gesetzgebung und Praxis jener Zeit als unverständlich und befremdend. Dies gilt insbesondere für den mangelhaften Rechtsschutz sowie gewisse Tatbestände, welche den betroffenen Personen zum Vorwurf gemacht wurden und zu administrativen Versorgungen führen konnten. Es ist schwer verständlich, dass Einweisungen offenbar oft rein als Reaktion auf ein als sozial abweichend empfundenes Verhalten verfügt wurden.
Aus Sicht der Kommission ist bei der Beurteilung von Gesetzgebung und Praxis der Vergangenheit allerdings grosse Vorsicht geboten. Gesetzgebung ist ein Abbild der jeweils aktuellen Wertvorstellungen der Gesellschaft. Es ist deshalb für den Gesetzgeber heikel, sich vor dem Hintergrund der heutigen Vorstellungen eines modernen Erwachsenen- und Kindesschutzes zu den damaligen, auf rechtmässige Art und Weise zustande gekommenen Bestimmungen und zum Verhalten der Vormundschaftsbehörden zu äussern. Dies gilt vor allem für die Entscheide Letzterer. Die Kommission geht davon aus, dass diese in der Regel rechtmässig gestützt auf geltendes Recht erfolgten. Der Kommission ist es deshalb ein Anliegen, nicht in erster Linie Kritik zu üben an den damaligen Verhältnissen und den damaligen Entscheidungs- und Verantwortungsträgern, als vielmehr das Leid und Unrecht, welches den von den Entscheiden betroffenen Personen widerfahren ist, zu anerkennen. Die Kommission erachtet es als angemessen, dass – neben den bereits erfolgten Entschuldigungen von Behördenvertretern – die Bundesversammlung ihr Bedauern den Betroffenen gegenüber ausdrückt. Aus diesem Grund hat sie den beiliegenden Erlassentwurf ausgearbeitet, der dem Nationalrat zur Annahme beantragt werden soll.
2.3 Bisherige Rehabilitierungen durch die Bundesversammlung
Die Bundesversammlung hatte im Rahmen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Aufhebung von Strafurteilen gegen Flüchtlingshelfer zur Zeit des Nationalsozialismus16ein neues Instrument zur Rehabilitierung bestimmter Personenkreise geschaffen17. Das dort vorgesehene Verfahren, eine „Rehabilitierung sui generis“, besteht aus zwei Elementen: Zum einen aus der generell-abstrakten Rehabilitierung durch das Gesetz selbst, zum anderen aus einer individuellen und konkreten Feststellung, ob das Gesetz auf einen bestimmten behördlichen Entscheid Anwendung findet oder nicht.
Bei der Rehabilitierung der Spanienfreiwilligen18 hat die Bundesversammlung auf das zweite Element, die individuell-konkrete Feststellung, verzichtet, weil die Erfahrung der Rehabilitierungskommission der Bundesversammlung im Zusammenhang mit den Flüchtlingshelfern gezeigt hat, dass das angewendete Verfahren zu beträchtlichem Aufwand und zu hohen Kosten geführt hatte. Bei den Spanienfreiwilligen ging es – in Abweichung zu den Flüchtlingshelfern – nicht nur um die Aufhebung von Strafurteilen, sondern um die umfassende Aufhebung von Urteilen und Ent-
16 SR 371
17 Vgl. dazu auch den Bericht der RK-N vom 29. Oktober 2002, BBl 2002 7781 7794.
18 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Rehabilitierung der Freiwilligen im Spanischen Bürgerkrieg, SR 321.1, vgl. hierzu auch den Bericht der RK-N vom 6. November 2008, BBl 2008 9147.