Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Akteneinsichtnahme. Im Übrigen findet die jeweils geltende kantonale Archivierungsgesetzgebung Anwendung.

Art. 7 Akteneinsichtsrechte

Grundsätzlich liegt die Verfügungsgewalt über die Akten der administrativ versorgten Menschen bei den Vollzugsbehörden, d.h. bei den Kantonen und Gemeinden. Indessen kann der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungszuständigkeit nach Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)33 für die Regelung dieser Materie eine besondere Datenschutzregelung erlassen, die sowohl für die zuständigen Bundesbehörden als auch für die mit dem Vollzug des Bundesrechts beauftragten kantonalen Behörden verbindlich ist.

Die kantonalen und kommunalen Behörden haben den administrativ versorgten Menschen und, nach ihrem Tod, ihren Angehörigen, einen einfachen und kostenlosen Zugang zu allen sie betreffenden Akten zu gewährleisten.

Dasselbe gilt auch für die mit der historischen Aufarbeitung beauftragten Personen, die Einblick in alle Akten erhalten sollen, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.

4 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die in Artikel 5 vorgesehene historische Aufarbeitung bedingt einen Expertenauftrag. Es ist davon auszugehen, dass die Aufarbeitung der Vorkommnisse einige wenige Jahre beanspruchen wird. Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage hängen stark davon ab, wie der durch den Bundesrat zu definierende Expertenauftrag konkret lauten bzw. wie die daraus resultierende Beanspruchung der Expertinnen und Experten und der von ihnen beauftragten Hilfspersonen ausfallen wird. Ferner wird auch massgebend sein, ob, gegebenenfalls in welcher Form und in welchem Zustand die beauftragten Personen Akten bei den kantonalen und kommunalen Stellen vorfinden werden. Es ist im aktuellen Zeitpunkt davon auszugehen, dass die historische Aufarbeitung den Schwellenwert von zehn Millionen Schweizer Franken34 nicht übersteigen wird.

Auch die in Artikel 7 vorgesehenen Akteneinsichtsrechte werden – je nach Nachfrage – auf Kantons- wie auf kommunaler Ebene personelle Auswirkungen haben. Diese hängen wiederum stark davon ab, wie die betroffenen Behörden organisiert sind. Daneben wird die historische Aufarbeitung und die damit verbundene Akteneinsicht der mit der historischen Aufarbeitung beauftragten Personen auf kantonaler und kommunaler Ebene einen gewissen personellen Aufwand generieren. Dieser Aufwand lässt sich indessen heute nicht mit genügender Bestimmtheit quantifizieren.

33 SR 101

34 Artikel 11 FHV