Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
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allem jugendliche Frauen und Männer aufgrund von «Arbeitsscheue», «lasterhaftem Lebenswandel», «Liederlichkeit», «Trunksucht» u.ä. in Strafanstalten oder ähnliche Institutionen eingewiesen. Anknüpfungspunkt war eine sozial auffällige, als störend empfundene Lebensweise dieser Menschen. Angestrebt wurde eine «Disziplinierung» und «Arbeitserziehung» im Sinne von Erziehungsmassnahmen an den Eingewiesenen.
Eine zentrale Einschränkung des Geltungsbereiches ist zeitlicher Natur. Das Gesetz ist nur anwendbar auf Einweisungen, die sich auf vor dem 1. Januar 1981 geltendes Recht stützten. An diesem Stichtag sind die neuen Bestimmungen des ZGB zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Kraft getreten20. Diese Abgrenzung ist deshalb erforderlich, weil sonst auch weitere fürsorgerische Zwangsmassnahmen, die nach diesem Zeitpunkt vollzogen worden sind (wie zum Beispiel die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss Artikel 397a ff. ZGB) unter das Gesetz fallen könnten.
Das Gesetz gilt unabhängig davon, ob die Einweisung gestützt auf die kantonale öffentlich-rechtliche Gesetzgebung über die administrative Versorgung oder gestützt auf die bundesrechtliche Bestimmung im damaligen Artikel 406 aZGB21 erfolgte.
Im Weiteren sollen insbesondere jene Fälle von diesem Gesetz nicht erfasst werden, bei denen die Einweisung in eine Anstalt hauptsächlich aus medizinischen Gründen erfolgte, so z.B. wenn eine Einweisung in eine psychiatrische Anstalt vorlag. Zwar hatte die Einweisung für die betroffene Person in diesen Fällen – je nach Sachlage – u.U. auch eine freiheitsentziehende Wirkung, aber die Einweisung erfolgte normalerweise nicht unter dem Titel einer administrativen Versorgung, und der Vollzug dieser Massnahme erfolgte üblicherweise auch nicht in einer Strafanstalt.
Im Übrigen aber werden vom Geltungsbereich des Gesetzes nicht nur Menschen erfasst, die zu Unrecht administrativ versorgt worden sind bzw. bei denen die administrative Versorgung in einer Weise vollzogen worden ist, die als Unrecht zu betrachten ist (vgl. dazu Kommentar zu Artikel 3). Vielmehr soll das Gesetz grundsätzlich für alle durch kantonale oder kommunale Behörden administrativ versorgten und in eine Anstalt eingewiesenen Menschen gelten (also grundsätzlich auch für Menschen, die zu Recht administrativ versorgt worden sind). Auf diese Weise erfasst das Gesetz mit den Bestimmungen betreffend die historische Aufarbeitung bzw. betreffend Akteneinsichtsrecht und Archivierung alle damaligen administrativen Versorgungen. Dies soll es insbesondere erlauben, alle noch vorhandenen Aktenbestände in Bezug auf die administrativen Versorgungen vor vorzeitiger Entsorgung zu schützen und ihre sachgerechte Archivierung sicherzustellen. Auf diese Weise wird eine umfassende historische Aufarbeitung erst richtig möglich, ermöglicht dies doch auch Bereiche zu erforschen, die sich im Grenzbereich zwischen zu Unrecht und zu Recht erfolgten Versorgungen bewegen. Dies kann insbesondere zu besseren Erkenntnissen in Bezug auf die Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien von Versorgungen führen.
20 AS 1980 375
21 AS 24 233