Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
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wäre. Zudem sollte auch kein Präzedenzfall für weitere historisch nicht oder bisher nur teilweise aufgearbeitete Vorkommnisse in der Vergangenheit geschaffen werden, die Anlass für allfällige Schadenersatzforderungen geben könnten. Aus diesem Grund sieht der Erlass explizit den Ausschluss von Schadenersatz, Genugtuungszahlungen oder sonstiger finanzieller Leistungen vor.
Schliesslich erscheint es auch fraglich, ob der Bund überhaupt eine genügende Verfassungsgrundlage für die Regelung der finanziellen Konsequenzen bzw. für die Ausrichtung von finanziellen Leistungen hätte27.
Die Ablehnung finanzieller Ansprüche auf Bundesebene schliesst Bemühungen um eine Wiedergutmachung auf kantonaler oder kommunaler Ebene nicht aus.
Art. 5 Historische Aufarbeitung
Die Schweiz hat ein Interesse daran, das Thema der administrativen Versorgungen mit der notwendigen Offenheit historisch aufzuarbeiten sowie die Ergebnisse und Schlussfolgerungen in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen. Sinnvollerweise geschieht dies durch ein interdisziplinär zusammengesetzes Team von Expertinnen und Experten, wozu namentlich Fachleute aus den Gebieten Geschichte, Recht und Soziale Arbeit gehören. Dem Bund wird im Zusammenhang mit der administrativen Versorgung der Vorwurf gemacht, trotz seiner Gesetzgebungszuständigkeit im Zivilrecht während Jahrzehnten nichts bzw. nicht genügend gegen die Einweisungen in Strafanstalten und andere Institutionen durch die Kantons- und Gemeindebehörden unternommen zu haben. Damit vor diesem Hintergrund nicht der Eindruck einer möglichen Befangenheit des Bundes entsteht, wenn es darum geht, das Thema historisch aufzuarbeiten, erscheint es opportun, den entsprechenden Auftrag an ein möglichst unabhängiges Fachgremium zu erteilen. Die Kommission spricht sich aus diesem Grund dafür aus, dass die historische Aufarbeitung durch eine unabhängige Kommission, welche interdisziplinär zusammengesetzt ist, vorgenommen wird. Eine Minderheit (Flach, Caroni, Chevalley, Estermann, Freysinger, Huber, Lüscher, Reimann Lukas, Schwander, Stamm) bevorzugt eine Aufarbeitung durch den Schweizerischen Nationalfonds. Sie will den Bundesrat verpflichten, in Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz vom 7. Oktober 198328den Nationalfonds mit der Durchführung eines Nationalen Forschungsprogramms zu beauftragen. Damit kann vermieden werden, dass mit dem entsprechenden organisationellen Aufwand neue Strukturen geschaffen werden müssen.
Die Untersuchungsergebnisse und Schlussfolgerungen sollen in geeigneter Form veröffentlicht werden. Es versteht sich von selbst, dass hierbei die Personendaten zu anonymisieren sind; besonders zu beachten sind dabei die Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung des Bundes und der Kantone. Die Anonymisierungspflicht betrifft nicht nur die Personendaten der Direktbetroffenen, sondern auch jene der involvierten Behördenmitglieder, der damaligen Angestellten in Strafanstalten usw. Es ist davon auszugehen, dass diese in aller Regel die damals
27 Bei der Entschädigung von Opfern von Zwangssterilisationen wurde die Verfassungsmässigkeit durch den Ständerat in Frage gestellt, vgl. AB 2004 S 267
28 SR 420.1