Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
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lichkeit“ usw.)9. Zudem wurde bei der Vorbereitung des Beitritts der Schweiz zur Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)10 die Unvereinbarkeit von Artikel 5 (Recht auf Freiheit und Sicherheit) derselben mit der damaligen Rechtslage festgestellt11. Aus diesem Grund hat die Schweiz einen diesbezüglichen Vorbehalt zur EMRK angebracht, welcher erst mit Einführung der Bestimmungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung aufgehoben werden konnte. In jüngerer Zeit wurde die Forderung nach moralischer (teils auch finanzieller) Wiedergutmachung seitens der Behörden laut. Am 10. September 2010 entschuldigten sich Vertreter von Bund12 und Kantonen13 anlässlich einer Gedenkveranstaltung in den Anstalten Hindelbank bei den von administrativen Versorgungen betroffenen Personen. Bedauert wurde die damalige Rechtslage und Praxis, welche mit heutigen Vorstellungen und Erwartungen an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nicht vereinbar seien14.
2.2 Frage der Wiedergutmachung
Die Kommission stellt fest, dass die Praxis der administrativen Versorgung aus heutiger Sicht als stossend bezeichnet werden muss. Sie zeugt von einer Überforderung der damaligen Gesellschaft im Umgang mit Personen, deren Lebensweise nicht dem gängigen Muster entsprach. Die damaligen gesetzlichen Grundlagen und deren Anwendungspraxis durch die Behörden führten zu unnötigem Leid der Betroffenen. In zahlreichen Fällen hatten die Versorgungen für das weitere Leben der Betroffenen weitreichende Folgen – vor allem psychischer Natur. Dies gilt umso mehr, als die Versorgungen oftmals im Jugendalter erfolgten, d.h. in einem für die private und berufliche Entwicklung besonders bedeutsamen Lebensabschnitt. Die Einweisung in Strafanstalten wirkte für die administrativ Versorgten stigmatisierend, was ihren weiteren Lebensweg zusätzlich und nachhaltig belastete bzw. noch immer belastet. Die Kommission zeigt sich betroffen über die bekannt gewordenen Schicksale der administrativ versorgten Personen15. Es scheint, dass die ergriffenen Massnahmen nicht nur zu Leid der Betroffenen führten, sondern zudem auch nicht die beabsich-
9 Bersier Roland, Contribution à l'étude de la liberté personnelle. L'internement des aliénés et des asociaux. La stérilisation des aliénés, Lausanne 1968, S. 186; Bossart Peter, a.a.O., S. 60ff., 78f.; Egger August, Die Vormundschaft, Zürich 1948, Einleitung Rz. 28; Loosli Carl Albert, „Administrativjustiz“ und schweizerische Konzentrationslager, Bern 1939; Rietmann Tanja, „Die Freiheit so elend entziehen“. Zur „administrativen Anstaltsversorgung“ im Kanton Bern in den 1950er-Jahren, in: Opitz Claudia, Studer Brigitte, Tanner Jakob (Hrsg.), Kriminalisieren – Entkriminalisieren – Normalisieren, Zürich 2006, S. 297 – 308, S. 299f.; BBl 1977 III 1 4.
10 SR 0.101
11 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 9. Dezember 1968 über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BBl 1968 II 1057 1086ff.)
12 die Vorsteherin des EJPD
13 Vertreter der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK), der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie der Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES)
14 Medienmitteilung des EJPD vom 10. September 2010
15 Vgl. Strebel Dominique, Weggesperrt. Warum Tausende in der Schweiz unschuldig hinter Gittern sassen, Zürich 2010; Wächter Vreni, „Arbeitsscheue und Liederliche…“, Frauenfeld 1974; Rietmann Tanja, a.a.O., S. 302ff.; http://www.administrativversorgte.ch/schicksale.html (besucht am 22. August 2012).