Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
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ven Versorgung ihres Kindes waren. Letztlich war für eine Einweisung aber immer auch das Einverständnis der zuständigen Behörden erforderlich.
Administrative Versorgungen erfolgten seit Mitte des 19. Jahrhunderts in der Regel gestützt auf kantonales Fürsorgerecht. Die kantonalen „Versorgungsgesetze“ unterschieden sich stark voneinander, sowohl was die materiellen Voraussetzungen für eine Versorgung, als auch was das Verfahren betrifft. In diversen Kantonen bestand kein Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde5. Dieser aus heutiger Sicht mangelhafte Rechtsschutz konnte angesichts des oft einschneidenden Charakters einer administrativen Versorgung gravierende Auswirkungen auf das Leben einer betroffenen Person haben. Neben den kantonalen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ermöglichte auch Artikel 406 des ZGB in seiner ursprünglichen Fassung von 1907 die zwangsweise Anstaltsunterbringung. Gemäss dieser Bestimmung war unter dem Titel der Fürsorge von Bevormundeten im Mündigkeitsalter „nötigenfalls“ auch die „Unterbringung in eine Anstalt“ möglich6. In Abweichung zu den kantonalen Bestimmungen setzte Artikel 406 aZGB jedoch voraus, dass bereits eine vormundschaftliche Massnahme, nämlich eine Bevormundung, ausgesprochen worden war. Ansonsten war die Norm äusserst rudimentär gehalten und liess somit im Vollzug grossen Raum für Interpretation und behördlichen Handlungsspielraum. Eine allgemein überzeugende Abgrenzung zwischen dem kantonalen Recht und dem bundesrechtlichen Vormundschaftsrecht im ZGB konnte sich in der Praxis nicht durchsetzen. Während einige Kantone den Grundsatz anwendeten, Entmündigte nach Artikel 406 aZGB und Mündige nach kantonalem Recht zu versorgen, unterschied das Bundesgericht zwischen fürsorgerischen und polizeilichen Gründen: Es sei Aufgabe des kantonalen Rechts, „im öffentlichen Interesse die zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Verbrechen, erforderlichen Anordnungen zu treffen“. Beim bundesrechtlichen Vormundschaftsrecht stünde hingegen der Schutz des persönlichen Wohls der betroffenen Person im Vordergrund7. Die vom Bundesgericht getroffene Unterscheidung war jedoch nur bedingt brauchbar, da in vielen Fällen der administrativen Versorgung gleichzeitig fürsorgerische und polizeiliche Gründe zu Grunde lagen8.
Noch während ihrer Geltungsdauer wurden die „Versorgungsgesetze“ teilweise stark kritisiert. Bemängelt wurden bereits damals der unzureichende Rechtsschutz sowie die unklar formulierten materiellen Voraussetzungen für eine Einweisung („Lieder-
5 Vgl. zur damaligen Rechtslage BBl 1977 III 1 8ff.; Bossart Peter, Persönliche Freiheit und administrative Versorgung, Winterthur 1965; Dubs Hans, Die rechtlichen Grundlagen der Anstaltsversorgung in der Schweiz, Basel 1955; Zbinden Karl, Die administrativen Einweisungsverfahren in der Schweiz, in: Verhandlungen des Schweizerischen Vereins für Straf-, Gefängnis- und Schutzaufsicht 21 (1942), S. 28-49.
6 AS 24 233
7 BGE 73 I 42 46
8 BBl 1977 III 1 12