Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
geltenden Regelungen angewendet resp. behördliche Anordnungen umgesetzt und sich somit an den ihnen gesetzten rechtlichen Rahmen gehalten haben. Die heutige Qualifizierung zahlreicher administrativer Versorgungen als Unrecht vermag daran nichts Grundsätzliches zu ändern. Aus diesen Gründen würde eine Veröffentlichung der Personendaten der betroffenen Behördenmitglieder und weiterer Involvierter eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Entsprechend wird die Anonymisierungspflicht der zur Veröffentlichung bestimmten Personendaten im Gesetz verankert. Eine Anonymisierung der Personendaten ist hingegen dann nicht notwendig, wenn eine schriftliche Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder wenn es sich um bekannte Personen der Zeitgeschichte handelt. Die Regelung der Einzelheiten (Auswahl der Expertinnen und Experten, Definition des Auftrages usw.) obliegt dem Bundesrat.
Die gesetzliche Verankerung eines Verpflichtungskredites für die Durchführung der historischen Aufarbeitung ist nach heutigem Kenntnisstand nicht erforderlich. Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (FHG)29 regelt den Anwendungsbereich für das Einholen von Verpflichtungskrediten. Ein Kredit ist notwendig für finanzielle Verpflichtungen, welche über das laufende Jahr hinaus wirken. Auf die Einholung eines Verpflichtungskredites kann jedoch verzichtet werden, wenn die Gesamtkosten für die Beschaffung einer Dienstleistung im Einzelfall weniger als zehn Millionen Schweizer Franken betragen30. Sollte sich bei der Umsetzung von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes abzeichnen, dass die historische Aufarbeitung mehr als zehn Millionen Schweizer Franken in Anspruch nehmen wird, müsste ein entsprechender Verpflichtungskredit nachträglich gesetzlich verankert werden.
Art. 6 Archivierung
Die kantonalen und kommunalen Behörden sind verpflichtet, vorhandene Akten zur administrativen Versorgung vor einer vorzeitigen Entsorgung zu bewahren und in geeigneter Form zu archivieren. Sie dürfen diese nicht für Entscheide zu Lasten der betroffenen Personen heranziehen.
Während der Schutzfrist von hundert Jahren können die Akten durch unberechtigte Dritte nicht eingesehen werden. Eine Ausnahme gilt für die mit der historischen Aufarbeitung beauftragten Personen, soweit sie ein Akteneinsichtsrecht für die Erfüllung ihres Auftrages benötigen. Die Schutzfrist wird deshalb auf die vergleichsweise lange Dauer von hundert Jahren angesetzt, weil nach deren Auslaufen die betroffenen Personen nicht mehr am Leben sein dürften.
Für die Berechnung der Schutzfrist sind die Bestimmungen der Archivierungsverordnung vom 8. September 1999 (VBGA)31anwendbar. Massgebend für die Berechnung der Schutzfrist ist das Jahresdatum des jüngsten Dokumentes32. Stichdatum für den Beginn der Schutzfrist ist in der Regel der Abschluss eines Dossiers.
29 SR 611.0
30 Artikel 11 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 (FHV, SR 611.01)
31 SR 152.11
32 Artikel 13 Absatz 2 VBGA