Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten
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Art. 3 Anerkennung des Unrechts
Mit dieser zentralen Bestimmung im Gesetz wird eine Kernforderung der parlamentarischen Initiative und der von einer administrativen Versorgung betroffenen Menschen erfüllt, nämlich die Anerkennung des widerfahrenen Unrechts.
In Bezug auf das Unrecht unterscheidet der Erlass zwei Fälle: Zum einen kann die administrative Versorgung als solche zu Unrecht erfolgt sein (z.B. wenn die Versorgung selber unbegründet bzw. der Entscheid materiell falsch war oder die Entscheidfindung elementarste Verfahrensmängel aufwies). Zum anderen kann das Unrecht auch in der Art und Weise liegen, in der ein bestimmter Entscheid vollzogen wurde. Die Einweisung eines administrativ versorgten Menschen in eine Strafanstalt wird aus heutiger Sicht explizit als Unrecht angesehen bzw. anerkannt (Artikel 3 Absatz 2 des Erlasses).
Die grundlegenden Anforderungen an eine „administrative Versorgung“, die seit dem 1. Januar 1981 gelten, stellen das Schlüsselkriterium dar zur Beurteilung, ob in einem konkreten Fall die Versorgung zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist. Konkreter Beurteilungsmasstab sind zum einen die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien für eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) gemäss den Artikeln 397a ff. ZGB, die seit dem 1. Januar 1981 gelten. Andererseits gelten als Anforderungen auch allfällige weitere kantonale Ausführungsbestimmungen sowie medizinische oder andere verbindliche Standards betreffend den fachgerechten Vollzug solcher Zwangsmassnahmen. Mit dem Wortlaut von Artikel 3 Absatz 2 bringt die Kommission zum Ausdruck, dass nicht alle möglichen nach dem 1. Januar 1981 eingeführten bzw. geänderten Anforderungen als Kriterien zu betrachten sind, sondern nur die „grundlegenden“ (so z.B. das Recht auf gerichtliche Beurteilung, nicht aber etwa eine nach dem Stichdatum geänderte Taschengeldregelung).
Durch die Wortwahl in Absatz 1 („Zahlreiche ... Versorgungen“) wird im Übrigen zum Ausdruck gebracht, dass die administrativen Versorgungen zwar in vielen Fällen zu Unrecht angeordnet worden waren bzw. in einer Weise vollzogen worden waren, die aus heutiger Sicht als Unrecht zu betrachten ist, aber dass es daneben auch Fälle gab, in denen sie zu Recht erfolgten. Letztere sollen von Artikel 3 nicht erfasst werden.
Im Zusammenhang mit der Betreuung jugendstrafrechtlich verurteilter Personen sowie solcher, die aufgrund fürsorge- oder vormundschaftlicher Massnahmen eingewiesen werden, ist darüber hinaus auf folgendes hinzuweisen: Zwar existiert heute ein gemeinsamer Vollzug in den Strafanstalten grundsätzlich nicht mehr, doch ist gemäss den kantonalen Bestimmungen in den Erziehungseinrichtungen für Jugendliche ein solcher nach wie vor vorgesehen22. Exemplarisch wird hierzu auf
22 Die Organisation der Gefängnisse und Vollzugsanstalten fällt in die Zuständigkeit der Kantone (Art. 8 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 [Jugendstrafprozessordnung, JStPO, SR 312.1]). Art. 15 des Jugendstrafgesetzes (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht [JStG, SR 311.1]) hält fest, dass die Unterbringung von Jugendlichen bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten, zu erfolgen hat.