Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/137: Pa.Iv. 11.431. Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen · 15 Seiten

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scheiden von Behörden des Bundes oder der Kantone, die eine Strafe oder andere Sanktion (administrative Massnahmen, Nebenstrafen) vorsahen.

2.4 Grundzüge und Ziel der Vorlage

Die parlamentarische Initiative fordert die Anerkennung des Unrechts, das den administrativ versorgten Personen zugefügt wurde. Die Kommission schlägt vor, diese Anerkennung in der Form eines Bundesgesetzes festzuhalten. Sie ist weiter wie der Initiant der Ansicht, dass zu einer angemessenen Aufarbeitung der administrativen Versorgungen deren historische Untersuchung gehört. Eine solche ist bisher nur punktuell erfolgt19. Das vorgeschlagene Bundesgesetz beauftragt den Bundesrat damit. Schliesslich soll das Bundesgesetz auch den Zugang der Betroffenen zu ihren Akten sowie deren Archivierung gewährleisten. Eine Wiedergutmachung finanzieller Art lehnt die Kommission hingegen ab.

Im Unterschied zur Situation bei den Flüchtlingshelfern und Spanienfreiwilligen wurden bei den administrativ versorgten Menschen kaum je Gerichtsurteile gefällt. Eine administrative Versorgung wurde nicht aufgrund einer Straftat, sondern als Reaktion auf ein als sozial abweichend empfundenes Verhalten angeordnet. In formeller Hinsicht ergingen diese Entscheide meistens in der Form von verwaltungsrechtlichen Beschlüssen und Verfügungen. Aufgrund der gegenüber der Situation bei den Flüchtlingshelfern und Spanienkämpfern veränderten Ausgangslage erweitert die Kommission für den vorliegenden Fall den Begriff bzw. den Inhalt der „Rehabilitierung sui generis“. Die erweiterte Definition setzt grundsätzlich nicht mehr eine formelle Aufhebung von Strafurteilen oder Entscheiden voraus, sondern kann sich neu auch auf eine Anerkennung früher geschehenen Unrechts sowie auf das Treffen von Massnahmen beschränken, die der individuellen und gesellschaftlichen bzw. historischen Aufarbeitung des Themas dienen sollen.

Die Kommission erhofft sich, dass die Bundesversammlung mit dem Erlass dieses Bundesgesetzes einen Beitrag leisten kann zur öffentlichen Diskussion und Reflexion und damit auch zu einer breiteren gesellschaftlichen Anerkennung der damaligen Geschehnisse als Unrecht. Diese Diskussion schliesslich betrachtet die Kommission auch als Beitrag zur Sensibilisierung heutiger Entscheidungsträger und damit zur Prävention gegen zukünftiges Fehlverhalten im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes.

Eine Minderheit (Stamm, Estermann, Freysinger, Reimann Lukas, Schwander) ist der Ansicht, dass auf den Erlass des vorgeschlagenen Bundesgesetzes verzichtet werden sollte. Ohne an der Legitimität einer historischen Aufarbeitung geschehenen Unrechts zu zweifeln, ist sie der Meinung, dass diese Aufgabe nicht der Bundesversammlung obliegt. Die Minderheit erachtet es als problematisch, wenn

19 Vgl. für den Kanton Bern Rietmann Tanja, „Liederlichkeit“ und „Arbeitsscheu“. Die administrative Anstaltsversorgung im Kanton Bern, 1884-1981 (erscheint als Dissertation im Herbst 2012); für den Kanton Thurgau Lippuner Sabine, Bessern und Verwahren. Die Praxis der administrativen Versorgung von „Liederlichen“ und „Arbeitsscheuen“ in der thurgauischen Zwangsarbeitsanstalt Kalchrain (19. und frühes 20. Jahrhundert), Frauenfeld 2005.