Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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Völkerrecht. Zweitens hat der Bundesrat empfohlen, die Gültigkeit von Volksinitiativen weiteren Schranken als den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts zu unterstellen. Konkret müsste die Bundesversammlung neu Volksinitiativen für ungültig erklären, die den Kerngehalt der Grundrechte der Bundesverfassung verletzen. Daneben hat der Bundesrat auch geprüft, ob Initiativen, welche das in der Bundesverfassung verankerte Diskriminierungsverbot verletzen, für ungültig erklärt werden sollen. Die Vor- und Nachteile einer solchen Erweiterung sind ebenfalls im Zusatzbericht beleuchtet. Drittens untersuchte der Zusatzbericht die Möglichkeit, in der Bundesverfassung eine Konfliktregel zu verankern, welche bei Widersprüchen zwischen Verfassungsrecht und Völkerrecht den Vorrang festlegt. Der Bundesrat erachtete eine solche Lösung als zu starr und empfahl aus diesem Grund, von der Aufnahme einer Konfliktregel in den Verfassungstext abzusehen.

1.1.5 Parlamentarische Vorstösse

Die Staatspolitischen Kommissionen von National- und Ständerat haben die bundesrätlichen Vorschläge im Zusatzbericht diskutiert und die folgenden Vorstösse eingereicht:

– 11.3468 Motion SPK-N vom 19. Mai 2011. Massnahmen zur besseren Verein-

barkeit von Volksinitiativen mit den Grundrechten;

– 11.3751 Motion SPK-S vom 28. Juni 2011. Massnahme zur besseren Vereinbar-

keit von Volksinitiativen mit den Grundrechten.

Beide vom Bundesrat zur Annahme beantragten Motionen verlangen die Einführung einer nicht bindenden materiellen Vorprüfung von Volksinitiativen vor Beginn der Unterschriftensammlung. Die Motion 11.3468 der SPK-N verlangt zusätzlich, den Katalog der materiellen Gründe für die Ungültigerklärung einer Volksinitiative zu erweitern, «z.B. mit dem Gebot der Beachtung des Kerngehalts der Grundrechte der Bundesverfassung oder des Kerngehalts der EMRK.» National- und Ständerat haben beide Motionen angenommen; die Motion 11.3751 der SPK-S am 20. Dezember 2011 bzw. am 20. September 201130 und die Motion 11.3468 der SPK-N am 29. Februar 2012 bzw. am 20. Dezember 201131.

Ausdrücklich verlangen die Motionen die Unterbreitung einer Vorlage auf der Basis des Zusatzberichts.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Übersicht

Die erste Massnahme, das materielle Vorprüfungsverfahren, ist eine behördliche Dienstleistung zugunsten der Initiantinnen und Initianten und der Stimmberechtigten. Diese soll bereits in einem frühen Stadium der Lancierung einer Initiative Transparenz schaffen, was mögliche Konflikte eines Initiativtexts mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz betrifft, und dadurch einen Beitrag zur besseren Vereinbarkeit von Volksinitiativen und Völkerrecht leisten. Das Initiativkomitee

30 AB 2011 N 2168; AB 2011 S 851.

31 AB 2011 N 2168; AB 2012 S 51.