Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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erhält vor Beginn der Unterschriftensammlung eine rechtliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit der eingereichten Volksinitiative mit dem Völkerrecht und allenfalls mit den grundrechtlichen Kerngehalten der Bundesverfassung. Allein das Initiativkomitee entscheidet, wie es mit dieser behördlichen Information umgehen will. Es kann in der Folge mit der Unterschriftensammlung beginnen, sei es mit dem unveränderten oder mit dem von ihm angepassten Initiativtext. Die rechtliche Stellungnahme kann nicht in einem Beschwerdeverfahren angefochten werden. Unangetastet bleibt die Kompetenz der Bundesversammlung, über die Gültigkeit von zustande gekommenen Volksinitiativen zu entscheiden. Unangetastet bleibt auch die Kompetenz des Bundesrats, in der Botschaft der Bundesversammlung die Gültig- oder die (teilweise) Ungültigerklärung der Volksinitiative zu beantragen. Eingeführt wird das materielle Vorprüfungsverfahren durch eine Ergänzung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte.

Das Ziel der zweiten Massnahme, der Ausdehnung der Ungültigkeitsgründe auf die grundrechtlichen Kerngehalte, ist die bessere Übereinstimmung von Volksinitiativen mit Grundwerten der Verfassung. Da sich die Kerngehalte mit wichtigen völkerrechtlichen Garantien decken, kann die Einführung des neuen Ungültigkeitsgrundes im Ergebnis auch zu einer Verbesserung der Vereinbarkeit von Volksinitiativen und Völkerrecht beitragen. Gemäss der geltenden Verfassung darf der Gesetzgeber die grundrechtlichen Kerngehalte keinesfalls antasten. Durch die Erweiterung des Ungültigkeitstatbestands wird dieser absolute Schutz auf die Interventionen des Verfassungsgebers ausgedehnt. Dieser wird sich also an Werte halten müssen, die nach seinem eigenen Willen in die Verfassung aufgenommen worden sind (autonome Schranke32). Wie die Schranke der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts wird der neue Ungültigkeitsgrund sowohl für Volksinitiativen als auch für Verfassungsvorlagen der Behörden gelten. Es geht also nicht nur um die Einführung eines neuen Grunds für die Ungültigkeit von Volksinitiativen, sondern ganz allgemein um die Einführung einer neuen materiellen Schranke für Verfassungsrevisionen.

Der Bundesrat beantragt die Umsetzung beider Massnahmen. Die Bundesversammlung kann sich aber auch nur für die materielle Vorprüfung oder für die Erweiterung der Ungültigkeitsgründe aussprechen. Um diese Kombinationen zu ermöglichen, müssen die vorgeschlagenen Verfassungs- und Gesetzesänderungen in drei Vorlagen (A, B und C) aufgeteilt werden (vgl. für Näheres dazu unten Ziff. 1.2.7).

1.2.2 Materielle Vorprüfung: Prüfungsgegenstand und -organe

Nach geltendem Recht unterzieht die Bundeskanzlei eidgenössische Volksinitiativen vor Beginn der Unterschriftensammlung einer Vorprüfung.33 Es handelt sich um eine formelle Vorprüfung.34 Geprüft werden die Form der Unterschriftenliste, der Titel der Initiative und die sprachliche Übereinstimmung zwischen der deutschen, der französischen und der italienischen Fassung des Initiativtextes. Soweit nötig,

32 Im Gegensatz zur heteronomen Schranke der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.

33 Art. 69 BPR und Art. 23 der Verordnung über die politischen Rechte, SR 161.11.

34 Einlässlich dazu und mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte Walter Buser, Verfügungen der Bundeskanzlei nach dem Bundesgesetz über die politischen Rechte, in: Mélanges André Grisel, Neuenburg 1983, S. 363 ff., insb. 383–396.