Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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wird in der Rechtsprechung oft auf Soft Law Bezug genommen, weil es die Entstehung von neuem bindendem Völkerrecht prägen kann.37 Soft Law gehört indessen nicht zu den Quellen des Völkerrechts. Es bildet folglich auch nicht Gegenstand der materiellen Vorprüfung.
Nicht zum Gegenstand der materiellen Vorprüfung zählen ferner die übrigen Gültigkeitsvoraussetzungen gemäss Artikel 139 Absatz 3 BV: die Einheit der Form und die Einheit der Materie. In der Praxis boten diese beiden Gültigkeitsvoraussetzungen bis heute kaum nennenswerte Probleme.38 Ferner bedingte die zuverlässige Beurteilung der Einheit der Materie die Mitwirkung der zuständigen Fachämter; das Vorprüfungsverfahren würde tendenziell aufwendiger und länger. Im Übrigen ginge die Erweiterung des Prüfungsgegenstands auf die Einheit der Form und die Einheit der Materie über den parlamentarischen Auftrag hinaus und würde keinen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten zwischen Völkerrecht und Landesrecht leisten. Diese Gültigkeitsvoraussetzungen werden weiterhin erst nach dem Zustandekommen einer Volksinitiative im Rahmen der bundesrätlichen Botschaft an das Parlament untersucht.
Schliesslich bleibt grundsätzlich auch die Gesetzestechnik, namentlich Fragen der Struktur und der Verortung der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung, von der materiellen Vorprüfung ausgeklammert. Immerhin sollen die vorprüfenden Behörden das Initiativkomitee jedenfalls über offensichtliche Ungereimtheiten orientieren. Das ergibt sich bereits aus dem verfassungsrechtlichen Gebot staatlichen Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV).
Zuständige Prüfungsorgane und Umgang mit verwaltungsinternen Meinungs-
differenzen
Die formelle Vorprüfung von Volksinitiativen leistet weiterhin die Bundeskanzlei. Sie leitet sämtliche eingereichten Initiativtexte dem BJ und der DV weiter, die für die materielle Vorprüfung gemeinsam zuständig sind. Das BJ ist die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum des Bundes für Rechtsfragen.39 Geht es um Rechtsfragen, welche das Völkerrecht sowie die Aussenbeziehungen der Schweiz betreffen, erfüllt die DV diese Funktion.40 Diese beiden Ämter unterziehen bereits heute die Erlasse des Bundes einer präventiven Rechtskontrolle.41 Sie sind vertraut im Umgang mit verfassungs- und völkerrechtlichen Fragen und die Zusammenarbeit gewohnt. Die Bundeskanzlei steht bereits nach geltendem Recht dafür ein, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung und Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden. Ferner ist ständige Aufgabe der Bundeskanzlei die Sicherstellung der Qualität der zur Veröffentlichung bestimmten Texte und weiterer wichtiger Texte in den Amtssprachen.42 Die Bundes-
37 Bericht, Ziff. 4.1.
38 Nur zweimal erklärte die Bundesversammlung eine Volksinitiative wegen mangelnder Einheit der Materie für ungültig (vgl. Fn. 2).
39 Art. 6 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, SR 172.213.1.
40 Art. 8 Abs. 1 der Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten, SR 172.211.1.
41 Vgl. Bericht des Bundesrats vom 5. März 2010 zur Stärkung der präventiven Rechtskontrolle, BBl 2010 2187.
42 Art. 1 Abs. 4 Bst. a und Art. 3 Abs. 2 der Organisationsverordnung vom 29. Oktober 2008 für die Bundeskanzlei, SR 172.210.10.