Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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kanzlei ist damit geeignet, als Ansprechstelle und Koordinatorin zwischen formellem und materiellem Vorprüfungsverfahren aufzutreten (vgl. sogleich Ziff. 1.2.3). Die Eignung anderer Organe zur materiellen Vorprüfung wird in Ziffer 1.3.1 untersucht.

BJ und DV sollen sich in aller Regel rasch auf die gemeinsame rechtliche Stellungnahme verständigen. Meinungsdifferenzen werden auf Amtsstufe bereinigt. Bleiben ausnahmsweise Differenzen über das Ergebnis der Stellungnahme, setzen sich die zuständigen Departemente – das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) – ins Einvernehmen und erteilen den beiden Ämtern die nötigen Weisungen. Bleiben unüberwindbare Differenzen, erteilt nötigenfalls der Bundesrat den Ämtern Weisungen. Trotz solcher Weisungen wird die rechtliche Stellungnahme dem BJ und der DV zugerechnet. Damit soll ausgeschlossen werden, dass die Departemente oder der Bundesrat das Geschäft zum Entscheid an sich ziehen (sog. Selbsteintritt gemäss Art. 47 Abs. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199743[RVOG]).

1.2.3 Ablauf des Vorprüfungsverfahrens

Die allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Artikel 29 BV gelten auch im materiellen Vorprüfungsverfahren. Grundsätzlich ist auch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG)44 anwendbar. Das materielle Vorprüfungsverfahren weist jedoch gegenüber herkömmlichen Verwaltungsverfahren mehrere Besonderheiten auf. So erübrigt es sich bei der Vorprüfung von Volksinitiativen, über strittige Sachverhaltsfragen Beweise zu erheben; der «Sachverhalt» steht in der Form des Initiativtextes bereits fest. Die Prüfbehörden äussern sich zu Rechtsfragen, ohne mit ihrer Stellungnahme das Initiativkomitee zu binden. Insgesamt ist das materielle Vorprüfungsverfahren wenig formalisiert. Der Grundsatz der Mündlichkeit findet hier stärkeren Ausdruck als normalerweise in Verwaltungsverfahren. Die Mündlichkeit verspricht Zeitgewinn und der direkte Kontakt zwischen den Behörden sowie den Initiantinnen und Initianten ist Ausdruck der Dienstleistungsfunktion.

Die Prüfbehörden sorgen für Transparenz. Der gesamte Verfahrensablauf und die jeweils anstehenden Verfahrensschritte werden dem Initiativkomitee rechtzeitig angekündigt. Gemeinsam kann ein Zeitplan erstellt werden. Ausschliessliche Ansprechstelle für das Initiativkomitee ist eine zentrale Dienststelle innerhalb der Bundeskanzlei. Diese besorgt die Koordination zwischen formellem und materiellem Vorprüfungsverfahren und stellt den zügigen Informationsfluss zwischen allen Beteiligten sicher. Darin liegt auch für das Initiativkomitee ein Gewinn: Der Kontakt mit der Behörde erfolgt stets über die gleiche Ansprechperson, obwohl mehrere Verwaltungseinheiten in die Vorprüfung eingebunden sind. In sämtlichen Phasen bleibt der Initiativtext in der «Obhut» des Initiativkomitees. Nur das Initiativkomitee ändert den Text. Die Prüfbehörden vermerken am Text keine ausformulierten Änderungsvorschläge, sondern unterbreiten dem Komitee rechtliche Feststellungen und stellen gegebenenfalls Fragen. Ausnahmsweise und auf ausdrückliches Ersuchen des Initiativkomitees können die Prüfbehörden am Entwurf einer völkerrechtskonformen Textvariante mitwirken.

43 SR 172.010

44 SR 172.021