Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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Das Vorprüfungsverfahren beginnt mit der Einreichung des Initiativtextes bei der Bundeskanzlei. Daran schliesst der folgende Musterablauf an:
– Gestützt noch auf geltendes Recht beginnen die Vorbereitungshandlungen für
die Übersetzung (vgl. Art. 69 Abs. 3 BPR): Die Bundeskanzlei analysiert die Sprach- und Textstruktur des eingereichten Initiativtextes und stellt dem Initiativkomitee allfällige Rückfragen. Nach Massgabe der Originalsprache ist dazu der deutsche, französische oder italienische Sprachdienst der Bundeskanzlei zuständig. Diese Analyse dauert in der Regel rund eine Woche. Das Initiativkomitee prüft die Rückfragen und beharrt auf dem eingereichten Initiativtext oder passt ihn einmal oder wiederholt an.
– Anschliessend übersetzen die beiden anderen Sprachdienste der Bundeskanzlei
den Initiativtext. Oft führen die Übersetzungen zu neuen Feststellungen und Fragen. Deshalb kann die zentrale Dienststelle der Bundeskanzlei auch in dieser Phase dem Initiativkomitee noch Rückfragen stellen und können in der Folge die Texte noch angepasst werden. Auch diese Arbeiten erfolgen bereits gestützt auf geltendes Recht im Rahmen des formellen Vorprüfungsverfahrens (vgl. Art. 69 Abs. 3 BPR). Sie finden ihren Abschluss, wenn das Initiativkomitee die unterzeichneten drei Sprachfassungen an die Bundeskanzlei zurückschickt.
– Danach kündigt die Bundeskanzlei dem Initiativkomitee den Beginn des mate-
riellen Vorprüfungsverfahrens an. Um gegebenenfalls Zeit zu sparen, vereinbart die Bundeskanzlei einen Bedarfstermin für eine Besprechung zwischen dem Initiativkomitee und Vertreterinnen oder Vertretern der Bundeskanzlei, des BJ und der DV. Die materiellen Prüfbehörden, das BJ und die DV, entwerfen die rechtliche Stellungnahme. Die Dauer dieser erstmaligen Rechtsanalyse soll zwischen 2 und 4 Wochen betragen. Lassen sich die Rechtsfragen rasch und eindeutig beantworten, beispielsweise wenn keine oder nur wenige unproblematische Schnittstellen zum Völkerrecht bestehen, liegt der Entwurf der rechtlichen Stellungnahme innert wenigen Tagen vor.
– Anhand des Entwurfs der rechtlichen Stellungnahme entscheidet das Initiativ-
komitee in Absprache mit der Bundeskanzlei und dem BJ und der DV, ob eine Besprechung sinnvoll sein könnte. Besteht kein Besprechungsbedarf, kann das Prüfergebnis dem Initiativkomitee angekündigt und das Verfahren durch Erlass und Publikation der Vorprüfungsverfügung abgeschlossen werden. Ist die Besprechung erwünscht, erläutern die Prüfbehörden die rechtliche Stellungnahme und besteht die Gelegenheit für die gegenseitige Beantwortung von Fragen.
– Nach der Besprechung richtet sich der weitere Fortgang des Verfahrens danach,
ob sich das Initiativkomitee dafür entscheidet, den Text anzupassen oder nicht. Unterbleiben Textanpassungen, kann das Vorprüfungsverfahren rasch abgeschlossen werden: Ankündigung des Prüfungsergebnisses an das Initiativkomitee und Erlass sowie Publikation der Vorprüfungsverfügung.
– Ändert hingegen das Initiativkomitee den Initiativtext, müssen diese Anpassun-
gen zunächst übersetzt und danach dem BJ und der DV erneut zur Stellungnahme unterbreitet werden. Solche Rechtsanalysen nach Textanpassungen dürften grundsätzlich nur noch punktuelle Fragen betreffen und eine Bearbeitungsdauer von 1 bis 2 Wochen nicht überschreiten. Beschliesst das Initiativkomitee in der Folge neuerliche Änderungen am Initiativtext, wiederholt sich dieser Vorgang, das heisst, es folgen wieder die Übersetzungen und gegebenenfalls Anpassungen der rechtlichen Stellungnahme des BJ und der DV. Nötigenfalls besprechen sich