Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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Initiativkomitees darlegt, inwiefern ihre Reformanliegen mit geltendem Recht vereinbar sind.

Die rechtliche Stellungnahme des BJ und der DV entfaltet aber inhaltlich keine bindende Wirkung. Das Initiativkomitee hat trotz der behördlichen Feststellung eines Verstosses gegen zwingende oder nicht zwingende Bestimmungen des Völkerrechts keine Verpflichtung, die Initiative nicht mehr weiter zu verfolgen oder den Initiativtext anzupassen. Ebenso wenig ist nach dem Zustandekommen der Initiative der Bundesrat bei der Ausarbeitung der Botschaft an das Parlament an die rechtliche Stellungnahme des BJ und der DV gebunden. Und schliesslich entscheidet auch die Bundesversammlung über die Gültigkeit der Volksinitiative, ohne rechtlich an das Ergebnis der materiellen Vorprüfung gebunden zu sein. Ferner ist die Bundesversammlung – wie bereits nach geltendem Recht (vgl. Art. 173 Abs. 1 Bst. f BV) – auch frei, ob sie dem Antrag des Bundesrats auf Gültig- oder Ungültigerklärung folgen will. Immerhin werden sich Bundesrat und Bundesversammlung mit der Argumentation und dem Ergebnis der materiellen Vorprüfung auseinandersetzen müssen.

Nach der Vorprüfung kann die Debatte über das Initiativbegehren zu neuen rechtlichen Erkenntnissen führen. Freilich dürfte es eher selten vorkommen, dass der Bundesrat und das Parlament eine in der Vorprüfung als völkerrechtskonform erkannte Initiative nachträglich als völkerrechtswidrig beurteilen. Zu einer solchen Beurteilung könnte es eventuell kommen, wenn seit der Prüfung wichtige Veränderungen oder Erkenntnisse im Regelungsbereich der Initiative aufgetreten sind.46 Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist die umgekehrte Situation: Das BJ und die DV erkennen zunächst einen Konflikt zwischen der Initiative und dem Völkerrecht; in der Folge setzen sich das Initiativkomitee oder andere Akteure mit der rechtlichen Argumentation auseinander und legen mit triftigen Gründen die Möglichkeit einer völkerrechtskonformen Anwendung oder Umsetzung dar, die letztlich auch den Bundesrat und das Parlament überzeugen.

Inhalt der behördlichen Stellungnahme und Bekanntmachung

Damit die rechtliche Stellungnahme des BJ und der DV die beabsichtigte Wirkung entfaltet, muss sie bekannt gemacht werden und zwar sowohl auf jeder Unterschriftenliste als auch im Bundesblatt, das in seiner gedruckten Fassung oder im Internet47 eingesehen werden kann.

Die Verwaltung muss ihre rechtlichen Stellungnahmen begründen. Sie ermittelt durch Auslegung den Normsinn der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung und legt in Gutachtensform dar, ob ein Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz besteht. Um das Vorprüfungsverfahren rasch abschliessen zu können, wird die Verwaltung die rechtliche Stellungnahme nur summarisch begründen. Wenn offensichtlich kein Widerspruch zum Völkerrecht besteht, kann die Begründung auch sehr kurz ausfallen. Unter diesen Voraussetzungen lassen sich auch die Übersetzungen in die drei Amtssprachen des Bundes rechtzeitig erstellen. Bei einer Annahme der Vorlagen B und C (vgl. unten Ziff. 1.2.7) ist auch die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung mit den grundrechtlichen Kerngehalten der Bundesverfassung zu begründen.

46 Vgl. schon Bericht, Ziff. 9.6.2.1.

47 www.admin.ch/ch/d/ff/index.html