Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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die Beteiligten wiederholt. Sobald das Initiativkomitee weitere Textanpassungen ausschliesst und die unterzeichnete Schlussfassung dreisprachig vorliegt, kann das Vorprüfungsverfahren abgeschlossen werden. Mit der Unterzeichnung bringt das Initiativkomitee zum Ausdruck, dass der Wortlaut der Initiativtexte gemäss Schlussfassung seinen Absichten entspricht.
– Die Bundeskanzlei stellt sicher, dass sie bis zur Ankündigung des Prüfergebnis-
ses an das Initiativkomitee auch die Form der Unterschriftenliste und den Titel der Initiative geprüft hat (Art. 69 Abs. 1 und 2 BPR).
Initiativtexte, die dem BJ und der DV erstmals oder – nach Anpassungen – erneut zur materiellen Prüfung unterbreitet werden, sind stets dreisprachig übersetzt und vom Initiativkomitee unterzeichnet. Dieses Erfordernis und die Funktion der Bundeskanzlei als einzige Ansprechstelle stellen sicher, dass die rechtliche Stellungnahme auf der richtigen Textfassung beruht.
Das Initiativrecht duldet keinen unbegründeten Aufschub der Unterschriftensammlung.45 Deshalb sollen die Behörden gesetzlich auf eine rasche Bearbeitung verpflichtet werden (vgl. unten Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Art. 69 Abs. 6). Im Vergleich zum heute praktizierten Vorprüfungsverfahren (nur formelle Vorprüfung) führt die Ergänzung mit einer materiellen Vorprüfung zu einer Verlängerung von wenigen Tagen oder Wochen. Dabei sind aber zwei Umstände zu beachten. Erstens entscheidet das Initiativkomitee eigenständig über seinen jeweiligen Zeitbedarf, um die behördlichen Feststellungen und Fragen zu sprachlichen und rechtlichen Aspekten des Initiativtextes zu analysieren und zu beantworten und um gegebenenfalls den Text anzupassen. Dieser Zeitbedarf hat einen wesentlichen Einfluss auf die gesamte Dauer des Vorprüfungsverfahrens. Zweitens müssen die Übersetzungsdienste der Bundeskanzlei während den Sessionen prioritär dem Parlament zur Verfügung stehen, was in diesen Zeiten zu einer geringfügigen Zunahme der Bearbeitungsdauer führt.
Der angestrebte Dialog zwischen den Behörden und dem Initiativkomitee bedingt die konstruktive Mitarbeit der Initiantinnen und Initianten. Das Initiativkomitee hat erheblichen Einfluss auf den Gang und die Dauer des materiellen Vorprüfungsverfahrens. Dieser Gestaltungsfreiheit sind aber Grenzen gesetzt. An den verfassungsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben sind auch die Privaten in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen gebunden. Insbesondere bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten können die Prüfbehörden mit geeigneten Massnahmen reagieren. Sie können beispielsweise nach wiederholten Prüfschlaufen als Folge von immer wiederkehrenden Textänderungen das Verfahren durch Erlass ihrer Stellungnahme beenden.
1.2.4 Weitere Merkmale der materiellen Vorprüfung
Keine Bindungswirkung der rechtlichen Stellungnahme
Bereits die heutige formelle Vorprüfung rückt dem Initiativkomitee oft Mängel des Originaltextes ins Bewusstsein und führt so zu einem Dialog zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Behörde. Mit Einführung der materiellen Vorprüfung kommt eine neue Dienstleistung hinzu, die einer Rechtsberatung gleicht, indem sie den
45 Vgl. dazu BGE 108 Ia 165 E. 2.