Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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Die materielle Vorprüfung der Völkerrechtskonformität führt zu drei möglichen Ergebnissen: Erstens zur Feststellung eines Widerspruchs zu zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Zweitens zur Erkenntnis eines Widerspruchs zu nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts und drittens zur Feststellung der Vereinbarkeit der Volksinitiative mit den einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz. Ein vorgegebener prägnanter Satz (Standardvermerk) fasst das Prüfergebnis zur Völkerrechtskonformität zusammen (vgl. unten Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Art. 69 Abs. 5). Die materielle Vorprüfung zur Vereinbarkeit mit den grundrechtlichen Kerngehalten der Bundesverfassung führt zu einem positiven oder negativen Ergebnis, das ebenfalls ein Standardvermerk zusammenfasst.

Aus der im Bundesblatt publizierten Vorprüfungsverfügung sind gemäss geltendem Recht Titel und Text der Initiative sowie die Namen der Urheber ersichtlich (Art. 69 Abs. 4 BPR). Neu ist auch das Ergebnis der materiellen Vorprüfung – der Standardvermerk zur Völkerrechtskonformität und zur Vereinbarkeit mit den grundrechtlichen Kerngehalten – in die Vorprüfungsverfügung aufzunehmen. Die vollständige Begründung der Stellungnahme wird auf der Homepage der Bundeskanzlei aufgeschaltet (www.bk.admin.ch).48 Die Vorprüfungsverfügung verweist auf diese Fundstelle im Internet.

Die Publizität wird noch verstärkt durch die Pflicht des Initiativkomitees, auf jedem Unterschriftenbogen die folgenden Informationen aufzudrucken: Das Ergebnis der Vorprüfung (vollständiger Standardvermerk) sowie die Angabe der Internetadressen, unter denen die Vorprüfungsverfügung im Bundesblatt und die begründete Stellungnahme des BJ und der DV auf der Homepage der Bundeskanzlei eingesehen werden kann. Die Pflicht zum Aufdruck dieser Informationen ist eine zusätzliche Anforderung an die Gültigkeit der Unterschriftenlisten. Ergibt die Kontrolle der eingereichten Unterschriftenlisten, dass ein solcher Aufdruck fehlt, sind die betreffenden Unterschriften ungültig und bei der Zählung nicht zu berücksichtigen.

1.2.5 Ausschluss des Rechtsschutzes gegen die Stellungnahme

Gegen die rechtliche Stellungnahme, welche das BJ und die DV im Rahmen der neuen materiellen Vorprüfung abgeben, ist der Rechtsschutz durch das Bundesgericht oder durch eine andere Rechtsmittelinstanz ausgeschlossen. Denn über eine behördliche Stellungnahme, die das Initiativkomitee rechtlich nicht bindet, soll kein gerichtlicher Rechtsstreit ausgetragen werden (vgl. unten Ziff. 5.1.2 zur Vereinbarkeit mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV). Den Rechtsweg zu öffnen würde ferner bedeuten, dass sich der Beginn der Unterschriftensammlung um mehrere Wochen oder sogar Monate verzögert, selbst wenn das Bundesgericht zur beförderlichen Behandlung verpflichtet würde.

48 Die Bundeskanzlei veröffentlicht schon heute zahlreiche Informationen und Übersichten zu Volksinitiativen. Deshalb bietet sich an, die Begründung der Stellungnahme des BJ und der DV ebenfalls in diese Rubrik aufzunehmen: www.bk.admin.ch > Themen > Politische Rechte > Volksinitiativen.