Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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1.2.6 Erweiterung der Ungültigkeitsgründe
Kerngehalt der Grundrechte: Begriff und Funktion
Der Begriff des Kerngehalts der Grundrechte besteht im schweizerischen Verfassungsrecht bereits, und zwar in Artikel 36 BV, der die Einschränkungen von Grundrechten behandelt. Ein Grundrecht kann eingeschränkt werden, wenn die Massnahme eine gesetzliche Grundlage hat, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig ist (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Ausgeschlossen sind Einschränkungen der Grundrechte, die deren Kerngehalt verletzen, unabhängig davon, ob eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse bestehen und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachtet wird. In anderen Worten ist der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar (Art. 36 Abs. 4 BV). Er ist auch dann unantastbar, wenn die Sicherheit des Landes gefährdet ist, etwa durch Terrorismus oder das organisierte Verbrechen.49
Der Verfassungsgeber hat auf eine Definition des Begriffs des Kerngehalts der Grundrechte verzichtet.50 Der Kerngehalt jedes Grundrechts muss somit zum Beispiel auf Grundlage der Verfassungsmaterialien, unter rechtsvergleichendem Beizug der Kantonsverfassungen oder nach Konsultation der Lehre bestimmt werden. Vor dem Hintergrund von Artikel 36 Absatz 4 BV kommt diese Aufgabe hauptsächlich dem Bundesgericht zu. Dieses hat denn auch bereits die Gelegenheit erhalten, beispielsweise das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) als absolutes Minimum anzuerkennen, das nicht weiter eingeschränkt werden darf. In anderen Worten fallen also der Schutzbereich dieses Rechts und dessen Kerngehalt zusammen.51
Zu den ausdrücklich im Verfassungstext angesprochenen sowie von Rechtsprechung und Lehre weitgehend anerkannten Kerngehaltsgarantien gehören namentlich52:
– das Verbot der willkürlichen Tötung (Art. 10 Abs. 1 erster Satz BV) und das
Verbot der Todesstrafe (Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz BV) als Kerngehalt des Rechts auf Leben;
– das Verbot der Folter und jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV) als Kerngehalt des Rechts auf körperliche und psychische Integrität;
– das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV);
– das Verbot der Zwangsheirat als Kerngehalt des Rechts auf Ehe (siehe Art. 14
BV);
49 Siehe Zusatzbericht, Ziff. 4.2.2.1. Zum Begriff des Kerngehalts der Grundrechte, siehe namentlich Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten. Geltung, Dogmatik, inhaltliche Ausgestaltung, Bern 2001.
50 Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 1, 196– 197. Für ein Beispiel, in dem der Verfassungsgeber bei jedem einzelnen Grundrecht den Kerngehalt angegeben hat, siehe die Verfassung des Kantons Bern des Jahres 1993.
51 BGE 131 I 166, 176; siehe ebenfalls Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II: Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, Rz. 249.
52 Siehe Zusatzbericht, Ziff. 4.2.2.2, sowie aus der Lehre Regina Kiener / Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 117 ff. und Andreas Auer / Giorgio Malinverni / Michel Hottelier, Droit constitutionnel suisse, Bd. II: Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, Rz. 248 ff.