Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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– das Verbot des Zwangs, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzuge-

hören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen (Art. 15 Abs. 4 BV) als Kerngehalt der Glaubens- und Gewissensfreiheit;

– das Verbot des Zwangs gegenüber Einzelnen zur inneren Identifikation mit

einer fremden Meinung als Kerngehalt der Meinungsfreiheit (siehe Art. 16 BV);

– das Verbot der systematischen Vorzensur (Art. 17 Abs. 2 BV) als Kerngehalt

der Medienfreiheit;53

– das Recht auf freie Sprachwahl im Privatbereich als Kerngehalt der Sprachen-

freiheit (siehe Art. 18 BV);

– das Verbot der Ausweisung von Schweizerinnen und Schweizern (im Sinne

einer mit einem Rückkehrverbot belegten Anordnung, das Staatsgebiet zu verlassen; Art. 25 Abs. 1 erster Satz BV);54

– das Verbot der Ausschaffung oder Auslieferung in einen Staat, in dem Folter

oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Non-refoulement-Gebot, Art. 25 Abs. 3 BV);

– das Verbot von Eingriffen, die das Eigentum als Rechtsinstitut betreffen, als

Kerngehalt der Eigentumsgarantie (siehe Art. 26 BV);55

– das Verbot des Zwangs zur Ausübung eines bestimmten Berufs oder einer

bestimmten Geschäftstätigkeit als Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit (siehe Art. 27 BV).

Da der Verfassungstext den anwendenden Behörden bei der Bestimmung des Kerngehalts jedes Grundrechts einen gewissen Handlungsspielraum lässt, wird sich die Auflistung zwangsläufig weiterentwickeln und kann sie in Zukunft zusätzliche Garantien umfassen. Damit ist sichergestellt, dass die Kerngehalte ihre Funktion des absoluten Schutzes bestimmter Grundwerte trotz rechtlicher und gesellschaftlicher Veränderungen erfüllen können.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass einige dieser Garantien mit zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts übereinstimmen. Auf diese Übereinstimmung wird unten weiter eingegangen.

Sollte der Kerngehalt der Grundrechte neu zu einem Ungültigkeitsgrund von Volksinitiativen werden, wird auch die Bundesversammlung zur Konkretisierung dieses Begriffs beitragen. Dem Verfassungsgeber steht es jederzeit offen, durch explizite Normierungen selber zur Entwicklung der grundrechtlichen Kerngehalte beizutragen.56

53 Kritisch dazu Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 17 Rz. 16.

54 Das Verbot der Auslieferung (im Sinne der Übergabe einer Person an die Behörden eines anderen Staates zwecks Strafverfolgung oder -vollzug) hat insofern «relativen» Charakter, als es bei Zustimmung des Betroffenen nicht greift. Nicht als Auslieferung gilt ferner die Überstellung an einen internationalen (Straf-)Gerichtshof, bspw. gestützt auf das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (SR 0.312.1). Vgl. dazu Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 25 Rz. 7 f.

55 Kritisch dazu: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 26 Rz. 23 und Art. 36 Rz. 24.

56 Siehe Zusatzbericht, Ziff. 4.2.2.2.