Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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Der Verfassungsgeber von 1999 hat im Übrigen bereits einen Schritt in diese Richtung unternommen, indem er in mehreren Bestimmungen, die Grundrechte garantieren, Formulierungen aufgenommen hat, die auf den absoluten Charakter eines Rechts oder eines Teils davon hindeuten. Formulierungen wie «[…] ist verboten» oder «niemand darf gezwungen werden […]» sind zum Beispiel in Artikel 10 Absatz 1 zweiter Satz (Verbot der Todesstrafe), in Artikel 15 Absatz 4 (Verbot des Zwangs, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören) und in Artikel 25 Absatz 3 (Non-refoulement-Gebot) enthalten. Diese Formulierungen sind aber nicht durchwegs schlüssig: Besonders aus dem Fehlen einer solchen Formulierung kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass das betreffende Grundrecht keinen Kerngehalt hat.57
Erfasste Grundrechte
Erfasst sind die durch die Bundesverfassung geschützten Grundrechte. Die durch das Völkerrecht geschützten Rechte sind nur indirekt erfasst. Dies insoweit, als der Katalog der Grundrechte der Verfassung weitgehend die Rechte umfasst, welche durch internationale Vereinbarungen wie die EMRK oder die UNO-Pakte I und II garantiert werden (zum Bezug zwischen den grundrechtlichen Kerngehalten und dem Völkerrecht, siehe ebenfalls unten den Abschnitt «Verhältnis zum Völkerrecht»).
In Bezug auf die Grundrechte der Verfassung ist hauptsächlich für bestimmte Freiheitsrechte ein Kerngehalt anerkannt. Die Frage nach dem Kerngehalt anderer Kategorien von Grundrechten, insbesondere der Gleichheitsrechte und der Verfahrensgarantien, ist hingegen nicht abschliessend geklärt.58
Auf das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) ist das System der Einschränkungen nach Artikel 36 nicht anwendbar, zumindest nicht umfassend.59 Einige Autoren sind allerdings der Ansicht, dass das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) den Kerngehalt des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) darstellt. Das Bundesgericht hat diese Überlegungen soweit ersichtlich und trotz regelmässiger Auseinandersetzung mit Artikel 8 Absatz 2 BV bislang nicht übernommen. Beim heutigen Stand der Rechtspraxis kann Artikel 8 Absatz 2 BV Gegenstand von Einschränkungen sein: Eine Ungleichbehandlung wegen Unterscheidungsmerkmalen wie namentlich Herkunft, Rasse, Geschlecht, soziale Stellung usw. kann gerechtfertigt werden, wenn sie unter Angabe ernsthafter und triftiger Gründe erfolgt.60 Unabhängig von der Frage, ob das Gleichheitsgebot einen Kerngehalt hat, lässt sich also sagen, dass das Diskriminierungsverbot beim heutigen Stand der Rechtsprechung nicht den Kerngehalt des Gleichheitsgebots darstellt.
Bei den Verfahrensgarantien (Art. 29 bis 32 BV) stellt sich die Frage nach einem unantastbaren Kerngehalt nicht, da jeder Eingriff unweigerlich eine Grundrechtsver-
57 Im Gegenzug lässt das Vorhandensein einer solchen Formulierung nicht immer mit Sicherheit darauf schliessen, dass ein Kerngehalt besteht. Die Lehre verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf Art. 23 Abs. 3 BV. Siehe dazu Pascal Mahon, in: Aubert / Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du
18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, Art. 36 Rz. 19; ebenso Regina Kiener / Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 61.
58 Siehe dazu Zusatzbericht, Ziff. 4.2.3.2 und 4.2.5.
59 Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 7 Rz. 95.
60 Vgl. BGE 135 I 49 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen.