Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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letzung bewirkt.61 Darin dürfte die Begründung liegen, weshalb in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis Diskussionen über Kerngehalte der Verfahrensgarantien kaum geführt werden.

Sollten die Ungültigkeitsgründe auf die grundrechtlichen Kerngehalte erweitert werden, so wären dementsprechend die Garantien jener Freiheitsrechte betroffen, für welche ein Kerngehalt anerkannt worden ist. Demgegenüber wären weder das Diskriminierungsverbot noch die Verfahrensgarantien im neuen Ungültigkeitsgrund inbegriffen. Sollten sie als autonome materielle Schranke für Verfassungsrevisionen gelten, müsste dies im Verfassungstext ausdrücklich erwähnt sein.62

Zuständige Behörde und Rechtsfolge

Gemäss Bundesverfassung ist die Bundesversammlung für die Beurteilung der Gültigkeit von Volksinitiativen zuständig (Art. 139 Abs. 3 BV). Sie wird also auch überprüfen müssen, ob eine Volksinitiative den Kerngehalt eines Grundrechts der Verfassung verletzt. Der Bundesrat wird sich jeweils in seiner Botschaft zur betreffenden Volksinitiative vorgängig dazu äussern.

Der Entscheid der Bundesversammlung über die Gültigkeit der Initiative wird dann gefällt, wenn die Initiative zustande gekommen ist, das heisst erst nach Abschluss der Unterschriftensammlung und nachdem die Bundeskanzlei festgestellt hat, dass die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterschriften erreicht wurde. Der Entscheid erfolgt also erst, nachdem die formelle Vorprüfung durch die Bundeskanzlei und die vorgeschlagene materielle Vorprüfung durch das BJ und die DV abgeschlossen wurden (siehe Ziff. 1.2.2 oben).

Kommt die Bundesversammlung zum Schluss, dass die ihr unterbreitete Initiative den Kerngehalt eines Grundrechts der Verfassung verletzt, so muss sie die Initiative für ganz oder teilweise ungültig erklären. Gegen ihren Entscheid kann nicht bei einer anderen Instanz Beschwerde erhoben werden. Eine von der Bundesversammlung für ungültig erklärte Initiative wird Volk und Ständen nicht zur Abstimmung unterbreitet.

Volks- und Behördenvorlagen

Wie die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts bilden die grundrechtlichen Kerngehalte eine materielle Schranke sowohl für Verfassungsvorlagen, die von den Behörden vorbereitet werden, als auch für solche, die auf dem Weg der Volksinitiative entstehen. Die Anforderungen an Verfassungsrevisionen sollen nicht vom Urheber abhängen: so gesehen sind das Volk und die Bundesbehörden in diesem Punkt gleichgestellt. Bei einer behördlich eingeleiteten Totalrevision und bei Teilrevisionen, die durch die Bundesversammlung oder den Bundesrat initiiert wurden, ebenso bei der Ausarbeitung von Gegenentwürfen zu Volksinitiativen gilt derselbe Ungültigkeitstatbestand wie bei Volksinitiativen. Der neue Ungültigkeitsgrund – der Kerngehalt der Grundrechte der Verfassung – gilt folglich auch für Vorlagen der Behörden. Die Tatsache, dass die Bundesverfassung bei Behördenvorlagen – anders als bei Volksinitiativen – keine gesonderte ganze oder teilweise Ungültigerklärung

61 Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 7 Rz. 114. Kritischer dazu: Giovanni Biaggini, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 36 Rz. 4.

62 Siehe Zusatzbericht, Ziff. 4.2.3.2 in fine und Ziff. 4.2.4 in fine.