Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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Schranke für Verfassungsrevisionen. Es bestehen also vielfache Überschneidungen und Bezugspunkte zwischen den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts und den grundrechtlichen Kerngehalten, denn der Inhalt der grundrechtlichen Kerngehalte wird auch durch völkerrechtliche Garantien wesentlich mitgestaltet.64
Ziel der vorliegenden Massnahme ist die bessere Übereinstimmung der Volksinitiativen mit den Grundrechten. Gleichzeitig trägt die Erweiterung der materiellen Schranken um die grundrechtlichen Kerngehalte auch dazu bei, Konflikte zwischen den Volksinitiativen und dem Völkerrecht zu verhindern. Dank dieser neuen Schranke kann vermieden werden, dass Verfassungsbestimmungen angenommen werden, die Bestimmungen widersprechen, die in wichtigen völkerrechtlichen (insbesondere menschenrechtlichen) Verträgen niedergelegt sind oder sich als Völkergewohnheitsrecht herausgebildet haben und die nach ihrem Gehalt mit grundrechtlichen Kerngehalten der Verfassung deckungsgleich sind.
Einige Beispiele
Sollte der Kerngehalt der Grundrechte zur Voraussetzung für die Gültigkeit von Volksinitiativen werden, müsste die Bundesversammlung zum Beispiel eine Initiative zur Wiedereinführung der Todesstrafe wegen Verletzung des grundrechtlichen Kerngehalts des Rechts auf Leben (Art. 10 Abs. 1 zweiter Satz BV) für ungültig erklären. Sie müsste auch eine Initiative für ungültig erklären, mit der die Folter oder der Einsatz von Wahrheitssera zur Prävention von terroristischen Anschlägen erlaubt werden soll, weil sie den Kerngehalt des Rechts auf körperliche und psychische Integrität verletzen würde. Laut einigen Autoren wäre dies auch bei einer Initiative der Fall, welche die systematische Zwangssterilisation von Sexualstraftätern verlangt.65
Hingegen wären die folgenden Volksinitiativen aus der jüngeren Vergangenheit, die zwar unter dem völkerrechtlichen Gesichtspunkt problematisch waren, aber nicht im Widerspruch zu den zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts standen, nicht wegen Verletzung der grundrechtlichen Kerngehalte für ungültig erklärt worden: die Ausschaffungsinitiative (2010 angenommen)66, die Minarett-Initiative (2009 angenommen)67, die Initiative «für demokratische Einbürgerungen» (2008 verworfen)68 oder die Verwahrungsinitiative (2004 angenommen)69. Die Initiative «für eine vernünftige Asylpolitik» hingegen, die von der Bundesversammlung damals wegen Verstosses gegen zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (Non-refoulement-
64 Zu diesen Überschneidungen und Bezugspunkten, siehe Zusatzbericht, Ziff. 4.2.2.3 und 4.2.5. Ferner Regina Kiener / Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 62.
65 Zu diesen Beispielen und anderen siehe Regina Kiener / Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 141 ff., insb. 144, sowie Markus Schefer, Die Kerngehalte von Grundrechten. Geltung, Dogmatik, inhaltliche Ausgestaltung, Bern 2001, S. 418 ff.
66 Vgl. Botschaft vom 24. Juni 2009 zur Volksinitiative «für die Ausschaffung krimineller Ausländer (Ausschaffungsinitiative)», BBl 2009 5097, und den entsprechenden Bundesbeschluss vom 18. Juni 2010, BBl 2010 4241.
67 Vgl. Botschaft vom 27. August 2008 zur Volksinitiative «Gegen den Bau von Minaretten», BBl 2008 7603, und den entsprechenden Bundesbeschluss vom 12. Juni 2009, BBl 2009 4381.
68 Vgl. Botschaft vom 25. Oktober 2006 zur Eidgenössischen Volksinitiative «für demokratische Einbürgerungen», BBl 2006 8953, und den entsprechenden Bundesbeschluss vom 5. Oktober 2007, BBl 2007 6947.
69 Vgl. Botschaft vom 4. April 2001 zur Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter», BBl 2001 3433, und den entsprechenden Bundesbeschluss vom 20. Juni 2003, BBl 2003 4434.