Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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Gebot) für ungültig erklärt wurde70, wäre ebenfalls wegen Verletzung des Kerngehalts eines verfassungsmässigen Grundrechts für ungültig erklärt worden, da das Non-refoulement-Gebot auch durch Artikel 25 Absatz 3 BV absolut geschützt wird.
Nach Ansicht des Bundesrats muss das Ziel einer Erweiterung der materiellen Schranken für Verfassungsrevisionen nicht in erster Linie darin bestehen, in Zukunft völkerrechtswidrige Volksinitiativen auszuschliessen. Vielmehr sollen die Grundwerte der schweizerischen Verfassungsordnung bewahrt und eine Lösung gewählt werden, die der schweizerischen Auffassung der Volksrechte entspricht und sich problemlos in das bestehende System zur Verfassungsrevision einfügen lässt. Der Kerngehalt der Grundrechte bietet sich auch deshalb an, weil er bereits heute eine autonome, für den Bundesgesetzgeber verbindliche Schranke bildet.
1.2.7 Eine Vorlage in drei Teilen
Dieser erläuternde Bericht umfasst drei verschiedene Vorlagen: eine zu einer Teilrevision der Bundesverfassung und zwei zur Revision des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. Konkret handelt es sich um folgende Vorlagen:
− Eine Vorlage zur Revision des BPR betreffend die Einführung eines materiel-
len Vorprüfungsverfahrens für Volksinitiativen (Vorlage A). Die materielle Vorprüfung wird vom BJ und von der DV gemeinsam vorgenommen und erfolgt vor der Unterschriftensammlung parallel und ergänzend zur formellen Vorprüfung der Bundeskanzlei, die nach Artikel 69 BPR bereits für diese Funktion vorgesehen ist (siehe Ziff. 1.2.2 ff. oben). Der 5. und 6. Titel des BPR sollen mit den Bestimmungen zur materiellen Vorprüfung ergänzt werden.
− Den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu einer Teilrevision der Bundesverfas-
sung betreffend die Ausdehnung der materiellen Schranken von Verfassungsrevisionen auf die grundrechtlichen Kerngehalte (Vorlage B). Die neue Schranke betrifft nicht nur die Volksinitiativen, sondern auch Verfassungsrevisionen, die von den Behörden initiiert werden (siehe Ziff. 1.2.6 oben). Ergänzt werden sollen die Bestimmung zur Gültigkeit von Volksinitiativen (Art. 139 Abs. 3 BV) sowie die Bestimmungen, die den Totalrevisionen (Art. 193 Abs. 4 BV) und Teilrevisionen der Verfassung (Art. 194 Abs. 2 BV) materielle Schranken setzen.
− Eine Vorlage zur Revision des BPR betreffend die Erweiterung des materiellen
Vorprüfungsverfahrens um die Beachtung der grundrechtlichen Kerngehalte (Vorlage C). Wird der Kerngehalt der Grundrechte zu einem neuen Grund für die Ungültigkeit von Volksinitiativen (Vorlage B), so ist dieser Punkt in die materielle Vorprüfung der Initiativen (Vorlage A) einzubeziehen. Die Bestimmungen des BPR zur materiellen Vorprüfung der Volksinitiativen müssen demnach ergänzt werden, damit auch die grundrechtlichen Kerngehalte berücksichtigt werden (siehe Ziff. 1.2.2 oben und Ziff. 2.3 unten). Die Vorlage C umfasst auch eine Änderung von Artikel 75 Absatz 1 BPR. Diese Bestimmung hat rein deklaratorische Bedeutung und wiederholt die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Volksinitiativen nach Artikel 139 Absatz 3 der Bundesverfas-
70 Vgl. die Botschaft vom 22. Juni 1994 über die Volksinitiativen «für eine vernünftige Asylpolitik» und «gegen die illegale Einwanderung», BBl 1994 III 1486.