Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
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sung. Wenn der Kerngehalt der Grundrechte als neuer Gültigkeitsgrund anerkannt wird (Vorlage B), so muss Artikel 75 Absatz 1 BPR dementsprechend angepasst werden. Dies entweder im Rahmen der Vorlage C oder, falls die Vorlage C gegenstandslos werden sollte, im Rahmen einer späteren Revision des BPR.
Die drei Vorlagen werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs in derselben Botschaft unterbreitet. Alle drei Vorlagen enthalten Instrumente zur besseren Vereinbarkeit von Volksinitiativen mit den Grundrechten und dem Völkerrecht. Sie betreffen ausserdem Massnahmen, die in derselben Motion beantragt wurden und auf den Zusatzbericht des Bundesrats vom 30. März 2011 zurückgehen. Die Bundesversammlung wird die drei Vorlagen somit gleichzeitig prüfen können.
Obwohl sie in derselben Botschaft unterbreitet werden, sind die beiden Hauptvorlagen – die Vorlage A zur Einführung einer materiellen Vorprüfung und die Vorlage B zur Erweiterung der materiellen Schranken von Verfassungsrevisionen – unabhängig voneinander. Für die Einführung einer materiellen Vorprüfung bedarf es keiner neuen Verfassungsgrundlage. Diese Massnahme kann auch angenommen werden, wenn die Erweiterung der materiellen Schranken abgelehnt wird, und umgekehrt. Lehnt die Bundesversammlung eine der beiden Vorlagen ab, so kann also die andere weiterverfolgt werden. Sollte die Vorlage zur Revision des BPR (Vorlage A) von der Bundesversammlung angenommen werden, untersteht sie dem fakultativen Referendum, während die Vorlage zur Verfassungsrevision (Vorlage B) dem obligatorischen Referendum untersteht und Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet werden muss.
Die Vorlage C ist rechtlich sowohl mit der Vorlage A als auch mit der Vorlage B verknüpft. Damit die Beachtung der grundrechtlichen Kerngehalte in die materielle Vorprüfung der Volksinitiativen aufgenommen werden kann, muss diese im BPR bereits eingeführt und muss die Beachtung des Kerngehalts der Grundrechte in der Verfassung bereits als Voraussetzung für die Gültigkeit der Volksinitiativen aufgenommen worden sein.
Wird die Vorlage A vom Parlament oder bei einem Referendum vom Volk abgelehnt, so wird die Vorlage C gegenstandslos. Wird die Vorlage B vom Parlament oder von Volk und Ständen abgelehnt, so ist die Vorlage C nicht nur gegenstandslos, sondern entbehrte auch einer Verfassungsgrundlage.
Genehmigt die Bundesversammlung alle drei Vorlagen, kann wie folgt weiter verfahren werden: Nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung wird die Publikation der Vorlage C aufgeschoben, damit die Referendumsfrist nicht vor der Abstimmung über die Verfassungsrevision (Vorlage B) zu laufen beginnt. Wenn das Referendum gegen Vorlage A zustande kommt, kann zuerst über Vorlage A und danach über Vorlage B abgestimmt werden oder können die Abstimmungen über die Vorlagen A und B am gleichen Tag stattfinden. Wird die Vorlage B von Volk und Ständen angenommen und wurde gegen Vorlage A kein Referendum ergriffen oder wurde die Vorlage A in der Volksabstimmung angenommen, so wird die Vorlage C veröffentlicht, worauf die Referendumsfrist zu laufen beginnt. Die Schlussbestimmungen der Vorlage C müssen dann dementsprechend formuliert werden. Damit die Verfassungsrevision (Vorlage B) und die Vorlage C gleichzeitig in Kraft treten können, wird der Bundesrat das Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Verfassungsrevision und der Änderungen des BPR bestimmen müssen. Der Vorteil