Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
dieser Lösung ist die Einfachheit. Sie entspricht auch einer zeitlichen und sachlichen Logik, da sie die Unabhängigkeit der Vorlagen A und B widerspiegelt.
Eine weitere Möglichkeit bestünde darin, zuerst die Verfassungsrevision zur Abstimmung zu bringen. Nach der Genehmigung durch die Bundesversammlung würde demnach die Publikation der Vorlagen A und C (Revisionen des BPR) aufgeschoben, bis das Ergebnis der Abstimmung über die Verfassungsrevision (Vorlage B) vorliegt. Danach würden die Vorlagen A und C veröffentlicht. Falls dagegen kein Referendum ergriffen wird oder wenn die Vorlagen A und C in der Volksabstimmung angenommen werden, würden sie gleichzeitig in Kraft treten. Genauer gesagt würde die Vorlage A, mit der die materielle Vorprüfung eingeführt wird, ohne die durch die Vorlage C geänderte Bestimmung in Kraft treten. Diese würde im Wortlaut gemäss Vorlage C in Kraft treten. Auch in diesem Fall müsste der Bundesrat das Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Verfassungsrevision bestimmen können, damit dieser gleichzeitig mit der Vorlage C in Kraft tritt. Der Vorteil dieser Lösung wäre die Übereinstimmung mit der Hierarchie der Bestimmungen (zuerst wird über die Verfassungsrevision abgestimmt, danach über die Gesetzesrevisionen). Sie hat jedoch den Nachteil, die Vorlagen A und B künstlich zu verknüpfen, obwohl die Vorlage B nicht die Verfassungsgrundlage der Vorlage A ist.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösungen
1.3.1 Materielles Vorprüfungsverfahren
Die rechtliche Stellungnahme vor der Unterschriftensammlung kann zwar völkerrechtswidrige Volksinitiativen nicht in jedem Fall verhindern. Doch kann die materielle Vorprüfung die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens und der Annahme solcher Initiativen vermindern. Das Initiativkomitee erhält in einem frühen Stadium Kenntnis über allfällige Widersprüche mit dem Völkerrecht und mit den grundrechtlichen Kerngehalten der Bundesverfassung. Es kann, ohne dass es rechtlich dazu verpflichtet wäre, sein Initiativbegehren umformulieren, um die Widersprüche zu vermeiden. Ein materielles Vorprüfungsverfahren mit konsultativem Charakter ist wiederholt auch schon von der Lehre gefordert worden.71
Verzichtet das Initiativkomitee auf die nötigen Textanpassungen und nimmt es damit die Verletzung von zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts oder von grundrechtlichen Kerngehalten der Bundesverfassung bewusst in Kauf, werden der Bundesrat und die Bundesversammlung weniger zögern, einen Antrag auf Ungültigerklärung der Volksinitiative zu formulieren bzw. den Ungültigkeitsentscheid zu fällen. Denn die Publikation des Resultats der rechtlichen Stellungnahme im Bundesblatt und auf den Unterschriftenlisten belegt, dass die Urheber der Volksinitiative auf die drohende Ungültigkeit aufmerksam gemacht worden sind, aber offenbar eine Anpassung des Initiativtextes abgelehnt und trotzdem Unterschriften gesammelt haben. Nehmen die Initiantinnen und Initianten durch ihren Verzicht auf eine Umformulierung die Verletzung von nicht zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts
71 Pierre Tschannen, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel 1995, Rz. 723; Hansjörg Seiler, EG, EWR und schweizerisches Staatsrecht, Bern 1990, S. 85; Alfred Kölz, Die kantonale Volksinitiative in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 1982, S. 2 ff., 48.