Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten

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rungsverbots als materielle Schranke von Volksinitiativen hätten für ungültig erklärt werden müssen. Der Bundesrat hat sich jedoch im Zusatzbericht nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile gegen diese Option ausgesprochen. Zum einen, weil damit die Volksrechte übermässig beschränkt würden, und zum anderen, weil einige der in Artikel 8 Absatz 2 BV aufgeführten Anknüpfungsmerkmale zu unbestimmt sind, um als materielle Schranke von Volksinitiativen zu taugen. Aus denselben Gründen wird diese Option im Rahmen dieser Vorlage ebenfalls nicht vorgeschlagen. Der Bundesrat verzichtet auch darauf, weitere, namentlich im Bericht vom 5. März 2010 geprüfte Optionen vorzuschlagen. Dies vor allem deshalb, weil die untersuchten Kriterien nicht angemessen oder zu unbestimmt sind oder weil das Initiativrecht dadurch zu stark eingeschränkt würde78.

1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Für diese Vorlagen sind, abgesehen von einer geringfügigen Aufstockung der personellen Ressourcen der Bundesverwaltung in Zusammenhang mit der Einführung der materiellen Vorprüfung, keine zusätzlichen Mittel nötig. Angesichts der zu erwartenden Vorteile – bessere Vereinbarkeit der Volksinitiativen mit dem Völkerrecht sowie mit bestimmten Grundwerten des Völkerrechts als auch der Bundesverfassung, bessere Information der Bürgerinnen und Bürger und im Endeffekt eine Stärkung der Demokratie und des Rechtsstaats – und des geringen Umfangs der notwendigen Mittel weisen die Vorlagen ein positives Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.

1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Vorprüfung und Ungültigkeitsgründe

Ein der eidgenössischen Volksinitiative zur Änderung der Verfassung entsprechendes Instrument gibt es nur in wenigen Ländern.79 In Bezug auf die Vorprüfung von Volksinitiativen oder die Ungültigkeitsgründe bestehen also keine oder nur wenige Vergleichsmöglichkeiten. Etwas aufschlussreicher ist hingegen ein Vergleich mit den Schweizer Kantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein.

Die Kantone sind von Verfassungs wegen verpflichtet (Art. 51 BV), die Volksinitiative zur Revision der Kantonsverfassung vorzusehen. Kantonale Volksinitiativen müssen dem übergeordneten Recht, insbesondere dem Bundesrecht entsprechen.80 Die Kantone dürfen keine weiteren materiellen Schranken erlassen. Sie dürfen auch

78 Siehe Zusatzbericht, Ziff. 4.1.

79 Für einen kurzen Überblick, siehe Hans-Urs Wili, Volksrechte und Föderalismus im internationalen Vergleich, LeGes spezial (Sondernummer zu Gesetzgebung heute), Bern 1997, S. 15 ff. Die Volksinitiative gibt es z. B. in einigen Bundesstaaten der USA, in einigen Fällen mit einem Vorprüfungsverfahren (Kalifornien, Massachusetts). Die Ausgestaltung dieser Instrumente und die entsprechende Praxis in den betreffenden Bundesstaaten unterscheiden sich jedoch zu stark von jenen in der Schweiz, um daraus verwertbare Erkenntnisse ziehen zu können.

80 Yvo Hangartner / Andreas Kley, Die demokratischen Rechte in Bund und Kantonen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2000, Rz. 2011; Vincent Martenet, L'autonomie constitutionelle des cantons, Basel/Genf/München 1999, S. 59 ff.