Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/139: Massnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Völkerrecht und Landesrecht (Änderung der Bundesverfassung und des Bundesgesetzes über die politischen Rechte) · 50 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
indes als Verbot der Verletzung der Grundrechte ausgelegt, und zwar insofern, als diese den Menschenwürdegehalt schützen. In den meisten Fällen, in denen der grundrechtliche Kerngehalt bestimmt wurde, ist er eng mit der Menschenwürde verknüpft.99 Über Artikel 79 Absatz 3 GG stellt der Kerngehalt bestimmter Grundrechte in Deutschland somit eine materielle Schranke für die Verfassungsrevision dar.
1.6 Umsetzung
Vorlage A: Durch die Änderung des BPR werden Initiativkomitees zum Aufdruck eines Standardvermerks auf den Unterschriftenbogen verpflichtet, der über die Vereinbarkeit der Volksinitiative mit dem Völkerrecht informiert. Den genauen Wortlaut des Vermerks wird der Bundesrat im Verordnungsrecht festlegen (vgl. unten Ziff. 2.1, Erläuterungen zu Art. 69 Abs. 5). Weitere Vollzugsvorschriften können den Ablauf des Vorprüfungsverfahrens konkretisieren. Im Übrigen ist das neue Gesetzesrecht direkt anwendbar. Analoges gilt für die Umsetzung der Vorlage C: Den genauen Wortlaut des Vermerks über die Vereinbarkeit der Volksinitiative mit den grundrechtlichen Kerngehalten der Bundesverfassung wird der Bundesrat im Verordnungsrecht festlegen (vgl. auch unten Ziff. 2.3, Erläuterungen zu Art. 69 Abs. 5).
Vorlage B: Die Verfassungsbestimmungen über die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Verfassungsrevisionen, einschliesslich der Volksinitiativen, sind direkt anwendbar. Für deren Umsetzung sind demnach weder auf Gesetzes- noch auf Verordnungsstufe Ausführungsbestimmungen erforderlich. Hingegen muss Artikel 75 Absatz 1 BPR, eine rein deklaratorische Bestimmung über die Ungültigkeitsgründe von Volksinitiativen nach Artikel 139 Absatz 3 BV, angepasst werden.
Sollte der Kerngehalt der Grundrechte als neuer Grund für die Ungültigkeit von Volksinitiativen angenommen werden, so werden die Bundesbehörden für die Anwendung zuständig sein: der Bundesrat im Rahmen der jeweiligen Botschaft über die betreffende Volksinitiative und die Bundesversammlung als zuständige Behörde für die Ungültigerklärung. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Verfassungsgeber und in bestimmten Fällen der Gesetzgeber den Inhalt des Kerngehaltsbegriffs ändern oder präzisieren wird (siehe Ziff. 1.3 oben).
Es kann sinnvoll sein, das materielle Vorprüfungsverfahren einige Jahre nach seiner Einführung auf seine Wirksamkeit hin zu untersuchen. Der Bundesrat ist gestützt auf die Vollzugsklausel (Art. 182 Abs. 2 BV) und seine Aufsichtskompetenzen (Art. 187 Abs. 1 Bst. a BV) jederzeit befugt, eine solche Evaluation zu veranlassen.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Die vorgeschlagenen Verfassungs- und Gesetzesänderungen erfüllen die vom Parlament überwiesenen, unter Ziffer 1.1.4 dargelegten Vorstösse vollumfänglich.
99 Siehe Bodo Pieroth, in: Hans Jarass / Bodo Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl., München 1995, Art. 79 GG Rz. 9, und Klaus Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II/2, Allgemeine Lehren der Grundrechte, München 1994, S. 882.